StGB
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in § 76a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
6a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,
6b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Source: BMJ
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Diebstahl (§ 242 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zu § 242 StGB: Täter nimmt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weg. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
  5. Tathandlung: Wegnahme
  6. Gewahrsam
  7. Bruch
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Zueignungsabsicht
  10. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
  14. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
  15. Qualifikation

 

 

  • Rechtsgut
    Eigentum

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Unabhängig vom Aggregatzustand (z.B. auch: Flüssigkeiten oder Gase)
  • Nicht unkörperliche Elemente (z.B. Strom (aber § 248c StGB); Daten)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

 

Tathandlung: Wegnahme

Wegnahme = Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams

Gewahrsam

Gewahrsam = Vom natürlichen Herrschaftswillen (subj. Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Element) unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (sozial-normatives Element)

Tatsächliche Sachherrschaft = Physisch-reale Einwirkungs- / Zugriffsmöglichkeit ohne Überwindung von Hindernissen

 

  • Ursprünglicher Gewahrsam: z.B. Gegenstände im eigenen Rucksack oder in der eigenen Wohnung; Auto auf Parkplatz (räumliche Distanz unerheblich; lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

Besteht Gewahrsam an verlorenen / vergessenen Sachen?

  • An bekanntem Ort vergessene Sachen
    Bleiben im Gewahrsam (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

  • An unbekanntem Ort verlorene Sachen

    • Außerhalb fremder Herrschaftsbereiche

      Werden gewahrsamslos (i.d.R aber nicht herrenlos; sind also noch fremd)

    • Innerhalb fremder Herrschaftsbereiche (z.B. Uni, Bahn)

      Neuer Gewahrsam des Herrschaftsbereichsinhabers aufgrund generellen Gewahrsamswillens an verlorenen Sachen

Wer kann Mitgewahrsam brechen?

Es können auch mehrere Personen Gewahrsamsinhaber sein. Fraglich ist, ob und durch wen hier ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Es ist zu unterscheiden:

  • Fall 1: Gleichrangiger Mitgewahrsam
    → Jeder kann Gewahrsam des anderen brechen.
    z.B. Ehegatten bzgl. der Gegenstände in der Ehewohnung; Gesellschafter bzgl. der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände

 

  • Fall 2: Mehrstufiger (teilw. auch: unter- / übergeordneter) Mitgewahrsam
    → Nur untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen (aber nicht andersherum).
    z.B. Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis als untergeordnete Gewahrsamsinhaber im Verhältnis zum Arbeitgeber
    Aber nach e.A. nicht:
    • Kassierer in kleinerem Laden → ist nur ‚Gewahrsamshüter‘ (Alleingewahrsam des Inhabers) und hat keinen Mitgewahrsam, kann so im Ergebnis aber auch Gewahrsam des Inhabers brechen.
    • Eigenverantwortlich abrechnender Kassierer in größerem Laden → hat selbst Alleingewahrsam, kann so im Ergebnis also kein Gewahrsam des Inhabers brechen.

 

 

  • Begründung neuen Gewahrsams: Faustformel → Neuer Gewahrsam, sobald Zugriff durch alten Gewahrsamsinhaber sozial auffällig wäre

 

 

Keine fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. offene Straße)

Fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. Einkaufsladen)

Kleinere Gegenstände

  • Apprehensionstheorie
    Mit Ergreifen und Festhalten
  • Apprehensionstheorie, da Ladenbesitzer jederzeit sozial unauffällig um ein Zurücklegen bitten könnte
  • Grds. erst ab Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (z.B. Laden)
  • Ausnahme: Bereits davor ab Begründung einer ‚Gewahrsamsenklave‘ (z.B. Stecken in eigenen Rucksack)

Größere Gegenstände

  • Ablationstheorie
    Mit Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
  • Ablationstheorie

 

 

Bruch

Bruch = Ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (= kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl § 242 StGB   vs.   (Sach-)Betrug § 263 StGB in Zweipersonenkonstellationen

Ist ein durch Täuschung erwirkter Gewahrsamswechsel ein Bruch?

Beispiel: Täter fragt: „Kann ich kurz mit Ihrem Handy telefonieren?“ und rennt anschließend damit weg.

  • e.A.: § 242 (Diebstahl) und § 263 (Betrug) können beide gleichzeitig verwirklicht sein (Idealkonkurrenz)
    Im Beispiel: Beide Delikte erfüllt

 

  • h.M.: Entweder § 242 oder § 263 ist erfüllt
    Eine Handlung ist entweder Wegnahme oder Hingabe. Entscheidend ist Freiwilligkeit der Verfügung des Opfers:
    • § 242 (Diebstahl) ist Fremdschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt durch eigenmächtigen Zugriff des Täters (Wegnahme).
    • § 263 (Betrug) ist Selbstschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt unmittelbar durch Vermögensverfügung des Opfers (Hingabe

      Im Beispiel: Verfügung erfolgt freiwillig (→ spricht zunächst für Sachbetrug). Aber Vermögensschaden tritt nicht unmittelbar durch die freiwillige Übergabe des Handys ein (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘), sondern erst durch anschließendes Weglaufen / Einstecken des Täters (‚Bruch‘) somit Trickdiebstahl.

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl in mittelbarer Täterschaft § 242  vs.  (Dreiecks-)Betrug § 263 in Dreipersonenkonstellationen

Beispiel: A möchte ihrer Ex-Partnerin B eins auswischen und nach der frischen Trennung ihr Motorrad klauen. Sie klingelt – wie zuvor so oft - bei der Mutter C, die nichts von der Trennung weiß, und lässt sich von ihr erneut den Schlüssel aushändigen.

  • e.A. Lagertheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263)

  • a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
    Im Beispiel (–) Mutter; daher Wegnahme → also Trickdiebstahl (§ 242)

  • a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zueignungsabsicht

Die Zueignung muss sich – im Unterschied zu § 246 StGB – nicht objektiv vollziehen. Sie muss lediglich subjektiv gewollt sein.

Es handelt sich bei § 242 StGB daher um ein sog. Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘.

Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen = Enteignung + Aneignung

  • Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + muss auf Dauer angelegt sein
    (hier: Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung) 

  • Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend
    (hier: Abgrenzung zu Sachbeschädigung) 
  • Entscheidender Zeitpunkt der Zueignungsabsicht ist der Zeitpunkt der Wegnahme

Was ist Gegenstand der Zueignung (Substanz oder Sachwert)?

Beispiel: A nimmt B das Sparbuch weg, hebt alles Geld vom Konto ab und gibt das Sparbuch dann – wie geplant – wieder zurück.

  • e.A. Substanztheorie
    Gegenstand ist (nur) die Sache selbst.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch nicht erfasst.

  • a.A. Sachwerttheorie
    Gegenstand ist der unmittelbar in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert.
    → Vergleich des Wertes vor und nach der Wegnahme.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
    (con) Systematik: Verschwimmen der Grenze zwischen Eigentumsdelikt (§ 242) und Vermögensdelikten.

  • h.M. Vereinigungstheorie
    Gegenstand ist die Sache selbst oder der in der Sache verkörperte Wert.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen

Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

  • Haus- und Familiendiebstahl
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sache
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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