StGB
References
in § 75 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand
1.
dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder
2.
einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.
(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
2.
das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
Source: BMJ
Imported:

Schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation schwerer Raub (§ 250 StGB): Bestraft wird, wer bei Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) bestimmte Gegenstände mitführt oder verwendet oder eine Person schwer misshandelt oder besonders gefährdet.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Verwirklichung des Grunddelikts
  4. Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
  5. Objektiver Tatbestand
  6. Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
  7. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  8. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
  9. Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
  10. Subjektiver Tatbestand
  11. Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
  12. Objektiver Tatbestand
  13. Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
  14. Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
  15. Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
  16. Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Rechtswidrigkeit
  19. Schuld
  20. Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

 

 

  • Abs. 1 enthält einfache Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe.

  • Abs. 2 enthält schwere Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes (§ 249) und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden.

Aufgrund der Besonderheiten im subjektiven Tatbestand des Grundtatbestandes (überschießende Innentendenz) kann eine getrennte Prüfung jedoch mehr Klarheit bewahren. Bei der Qualifikation wird dann zu Beginn kurz auf die Verwirklichung des Grunddeliktes verwiesen.

 

Tatbestand 

Verwirklichung des Grunddelikts

Bei getrenntem Aufbau: Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddelikts (§ 249 StGB).

 

 

Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)

Objektiver Tatbestand

Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 b) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beachte: Hier ist im subjektiven Tatbestand Absicht diesbezüglich erforderlich (s.u.).

 

Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft 
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 306b I StGB)

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)

→ Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
  • Bei Abs. 1 Nr. 1 b) zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades); Arg. Wortlaut: „um … zu verhindern oder zu überwinden“

 

 

Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)

Objektiver Tatbestand

Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)

‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.

Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.

Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Brecheisen; nicht: Scheinwaffen)

Verwendung = Wenigstens Einsatz zur Drohung mit Gewalt (e.A. und dadurch bringen des Opfers in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr)

Bei der Tat =  

  • h.L.: Nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
    (pro) Systematik: Für Phasen danach ist § 252 StGB einschlägig und abschließend; Zeitpunkt der Beendigung zu unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • Rspr.: Auch zwischen Vollendung und Beendigung
    (pro) Telos: Auch dann noch erhöhte Gefährlichkeit

 

Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)

Im Unterschied zu den alternativen Tatbeständen oben, müssen hier beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

 

Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))

Schwere körperliche Misshandlung = Eingriff in die körperliche Integrität (i.S.d. § 223 StGB), der erhebliche, länger andauernde Gesundheitsfolgen hat (Dauer) oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Intensität).

 

Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))

Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (des Todes) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.

Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)

Keine Regelbeispiele genannt. Umfassende Abwägung der Gesamtumstände.

 

Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 75 StGB
No notes available.