StGB
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in § 74e StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Hat jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).

 

Kurzübersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Kurz-zusammen-fassung

Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:


Täter einer
fremden Vortat

im Vortäterinteresse

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:


unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat
 

im Vortäterinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

in eigenem oder Drittinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

auch nur mittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

 

in eigenem oder Drittinteresse

 

 

Ausführliche Übersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Tathandlung

Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird.

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters

 

 

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc. 

 

 

(Oft an die Hehlerei anschließende)
Erschwerung des staatl. Einzugs der auch nur mittelbaren Vorteile einer fremden Vortat durch Umtauschen / Übertragen etc.


i.d.R., um Vermögenswerte der organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Tatobjekt

Täter der Vortat

 

 

 

„persönl. Begünstigung“
= bzgl. Tatbeteiligten

Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat

 

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Nur unmittelbare
Vorteile der Vortat
(keine „Ersatzhehlerei“)

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt

Deliktart

Erfolgsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt)

Interesse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Egoistisch
= im eigenen Interesse (oder eines Dritten)

Egoistisch
= im eigenen Interesse 
(oder eines Dritten)

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Bereicherungsabsicht

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen)

Historie

Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.).

/

Umfassende Novelle
18.03.2021

 

 

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