StGB
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in § 74b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
1.
der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder
2.
die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1.
der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
a)
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
b)
den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
2.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Source: BMJ
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Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

 

Delikt

§ 267
Urkunden-fälschung

§ 268
Fälschung technischer Aufzeich-nungen

§ 271
Mittelbare Falsch-beurkundung

§ 348
Falsch-beurkundung im Amt

§ 274
Urkunden-unterdrückung

Schutz

Echtheitsschutz
(Echtheit & Unverfälschtheit)

Wahrheitsschutz
(inhaltliche Richtigkeit)

Bestandsschutz

Tat-
objekt

Urkunden

Technische Aufzeich-nungen

Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register

Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale

Tat-bestands-alterna-
tiven

Tatobjekt Urkunden:

  • Herstellen einer unechten Urkunde

  • Verfälschen einer echten Urkunde

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Tatobjekt techn. Aufz.:

  • Herstellen einer unechten techn. Aufz.

  • Verfälschen einer echten techn. Aufz.

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten techn. Aufz.

 

Einwirkungen von außen („mittelbar“):

  • Bewirken der falschen Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

  • Gebrauchen einer solchen falschen Beurkundung oder Daten-speicherung

Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):

  • Eigenständige falsche Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

Tathandlung Bestands-einwirkung:

  • Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Urkunden oder techn. Aufz.

  • Löschen, Unterdrücken, unbrauchbar Machen oder Verändern beweiserhebl. Daten

  • Wegnehmen ect. von Grenzzeichen

 

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