StGB
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in § 70b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
1.
während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Source: BMJ
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Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

 

  • Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
  • Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.

 

Reihen-folge

Delikt

1.

212 StGB

(Totschlag)

nicht unter fünf Jahren

(+) Tötungsvorsatz, dann:

(-) Tötungsvorsatz, dann:

2.

§ 211 StGB
(Mord)

lebenslang
sowohl bei (+) also auch (-) dann:

§ 227 StGB

(Körperverletzung mit Todesfolge)
nicht unter drei Jahren

(+)

(-) Körperverletzungsvorsatz, dann:

3.

Ende

Ende

§ 222 StGB

(Fahrlässige Tötung)

bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

 

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