StGB
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in § 69a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Source: BMJ
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Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
  6. Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
  7. Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
  8. Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
  9. Tathandlung 
  10. Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
  11. Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
  12. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  13. Subjektiver Tatbestand 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Rechtsgut
    • Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
    • Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
  • Deliktart

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).

 

Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände

'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.

Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.

 

Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler

Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen

Naturdenkmal  → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)

 

Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.

 

Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen. 
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).

 

 

Tathandlung 

Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

Beschädigen = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung). 

 

Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Oberfläche einer Sache

  • Nicht unerheblich: Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
  • Nicht nur vorübergehend: Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
  • h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
    (pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
    z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann

 

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualisbzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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