StGB
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in § 68e StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
Source: BMJ
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Körperverletzung (§ 223 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Tathandlung
  5. Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
  6. Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
  7. Kausalität 
  8. Objektive Zurechnung
  9. Subjektiver TB
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
  13. Qualifikation

 

  • Rechtsgut:
    Körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver TB

Tathandlung

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper

 

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art

Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?

  • e.A.: Nie umfasst
    (pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung
  • Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
  • a.A.: Stets umfasst
    (pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis 

 

Kausalität 

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver TB

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch §228 StGB.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)

  • Grundsatz: Strafantrag
    Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. 
  • Ausnahme: Öffentliches Interesse
    Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt). 

 

 

Qualifikation

  • § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
  • § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • §340I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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