StGB
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in § 68e StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
Source: BMJ
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB): Täter leistet in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
  5. Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Rechtsgut
    Gefährdete Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,...)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not

Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche konkrete Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt (h.M.); str. ob ex-ante- oder ex-post-Betrachtung

 Gemeine Gefahr = Zustand, bei dem die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen oder bedeutende Sachwerte nahe liegt

Beispiele: Naturkatastrophen, Brände

Gemeine Not = Notlage für die Allgemeinheit

 Beispiele: Größere Hindernisse auf der Fahrbahn

 

 

Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 

Nicht-Hilfeleisten = Nichtvornahme der zur drohenden Schadensabwendung erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung

    • Erforderlich: Ohne Hilfeleistung besteht die Gefahr, dass sich die Unglückssituation zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung auswirkt; h.M.: entfällt, wenn andere tatsächlich Helfen oder wenn Selbsthilfe möglich ist; h.M.: ex-ante-Perspektive

    • Zumutbar: Dem Täter nach Intensität der Gefahr und seinen Fähigkeiten abzuverlangen (Güter- und Interessenabwägung); Str. wenn Gefahr der Strafverfolgung droht wg. nemo tenetur 

Kriterium der "Zumutbarkeit" wird teilweise im Rahmen der Schuld geprüft.

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die Tatsituation und die Tathandlung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen.

 

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