StGB
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in § 68d StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB

 

Grund-tatbestand

§ 303
Sach-beschädigung

§ 303a
Daten-veränderung

§ 303b
Computer-sabotage

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Qualifikation

§ 305

§ 305a

§ 306 I (h.M.)

§ 303b I Nr. 1

-

-

Strafantrag

§ 303c

§ 303c

§ 303c

-

 

 

Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.

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