StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
- 2.
- einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
- 1.
- in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
- 2.
- sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
- a)
- gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
- b)
- die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
Prüfungsschema zur Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Täter erfährt vom Vorhaben oder von der Ausführung schwerer Straftaten und bringt diese nicht zur Anzeige.
Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Anzeigepflichtiger
- Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
- Erfahren
- Unterlassen der Anzeige
- Zumutbarkeit der Anzeige
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Schuld
- Strafzumessung
- Tätige Reue
- Kein Versuch der Katalogtat
- Rechtsgut
Rechtsgüter der jeweiligen durch Abs. 1 in Bezug genommenen Normen (nicht: die staatliche Rechtspflege) - Deliktart
Echtes Unterlassungsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Anzeigepflichtiger
-
Anzeigepflichtig ist grds. jeder.
-
Nach h.M. nicht Beteiligte selbst (str.; siehe Problembox).
Sind selbst an der Tat Beteiligte anzeigepflichtig?
-
e.A.: (+) Anzeigepflicht
(pro) Wortlaut: Keine explizite Eingrenzung der möglichen Täter -
h.M.: (-) Anzeigepflicht
(pro) Systematik: Nemo tenetur-Grundsatz / Selbstbegünstigungsprinzip; Wortlaut: Beteiligte „erfahren“ nicht von der Tat
Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
Objektiv erforderlich ist das Vorhaben oder die Ausführung einer Katalogtat nach Abs. 1. Dazu zählen u.a. die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Nr. 1), Mord und Totschlag (Nr. 5) sowie Raub und räuberische Erpressung (Nr. 7).
Vorhaben = der ernstliche Plan, eine in ihren wesentlichen Umrissen festgelegte Tat zu begehen
Ausführung = Umsetzung der tatbestandlichen Handlung vom Versuchsstadium bis zur Beendigung
Erfahren
Der Anzeigepflichtige muss ausweislich des Wortlautes „glaubhaft“ von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Tat erfahren. Dies muss „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ geschehen.
Unterlassen der Anzeige
Der Anzeigepflichtige muss es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.
Zumutbarkeit der Anzeige
Die Zumutbarkeit der Anzeige entfällt insb. in den Fällen des § 35 StGB (Notstand) und § 139 StGB (z.B. Geistliche als Seelsorger; unter gewissen Umständen auch: Angehörige, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten ...).
Subjektiver Tatbestand
- Erforderlich ist grds. mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
- Bzgl. des Unterlassens der Anzeige reicht nach § 138 III StGB auch Leichtfertigkeit (dann jedoch Maximalstrafe von nur einem Jahr; Strafzumessung).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
Prüfung der speziellen Rechtfertigungsgründe in § 139 II, III 2 und 3 StGB
etwa für Seelsorger, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und dergl.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Siehe für eine Übersicht der möglichen allg. Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung
Tätige Reue
Zeigt der Täter sog. tätige Reue – bemüht er sich also, die Tat oder den Erfolg abzuhalten – so ist er unter den Voraussetzungen des § 139 III 1 oder IV StGB straffrei.
Kein Versuch der Katalogtat
Das Gericht kann ferner nach § 139 I StGB von Strafe absehen, wenn die Katalogtat nicht versucht worden ist.