StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I StGB i.V.m. Grundtatbestand)
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b I StGB): Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
- Eintritt der schweren Folge
- Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
- Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
- Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Allg. Schuldelemente
- Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)
- Deliktart
Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
- § 306b II StGB (siehe das Schema dort) stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar.
Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)
Tatbestand
Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßiger § 306 I, § 306a I oder II StGB (Verweis auf vorherige Prüfung; siehe die Schemata dort).
Eintritt der schweren Folge
Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c) StGB)
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen / Steigern eines pathologischen Zustandes (entspricht § 223 I Alt. 2 StGB)
Große Zahl von Menschen = Mehr als 10 (str.); Rspr.: Auf jeden Fall bei 14 Personen.
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Die Gesundheitsschädigung muss gerade die (typische) Folge der Brandstiftung sein.
Beispiele: Verbrennungen, Rauchvergiftung; Glassplitter in der Haut nach Explosion eines Brandsatzes; Beinbruch nach rettendem Fenstersprung; Verletzung durch herabstürzende Bauteile
Besteht ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang bei sog. ‚Retterschäden‘?
Problem: Rettungswillige begeben sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück).
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Allg. Schuldelemente
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)
- Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
- vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h....
- bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
- bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.