StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Übersicht über die unterschiedlichen Formen von Vorsatz (Absicht / Wissentlichkeit / Eventualvorsatz) und Fahrlässigkeit (unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit).
- Inhaltsverzeichnis
- Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Vorsatzdelikte
- Fahrlässigkeitsdelikte
- Fahrlässigkeitsausmaß
- Fahrlässigkeitsintensität
- Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erforderlichkeit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Grundsätzlich ist gem. § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatzdelikte
Grundsätzlich genügt bei Vorsatzdelikten bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis), außer die jeweilige Norm stellt gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element. Erforderlich kann sein:
-
Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
z.B. „wider besseres Wissen“ = Sicheres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsachen bei der Verleumdung (§ 187 StGB) -
Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)
z.B. „in der Absicht ... zuzueignen“ = Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder „um ... zu bereichern“ = Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (§ 253 StGB)
Erschwert wird die Zuordnung dadurch erheblich, dass die h.M. in vielen Fällen, in denen der Wortlaut „Absicht“ erfordert, dennoch dolus directus 2. Grades genügen lässt - z.B. bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 I StGB) - sodass im Einzelfall stets ein Blick in den Kommentar nötig bleibt.
Eine allgemeine Regel für die Zuordnung anhand des bloßen Wortlautes lässt sich somit leider nicht formulieren.
Fahrlässigkeitsdelikte
Fahrlässigkeitsausmaß
Delikte können in unterschiedlichem Ausmaß Fahrlässigkeit genügen lassen:
- „Reine“ Fahrlässigkeitsdelikte
Erfordern lediglich Fahrlässigkeit
z.B. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 229 StGB) - Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
- z.B. Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB), bei denen der Täter das Grunddelikt vorsätzlich und die schwere Folge fahrlässig verursacht, wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- z.B. grundsätzliche Vorsatzdelikte, die bezüglich einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale ausnahmsweise - unter niedriger Strafandrohung - Fahrlässigkeit ausreichen lassen, wie etwa die lediglich fahrlässige Gefahrverursachung gem. § 315b IV StGB bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).
Fahrlässigkeitsintensität
Grundsätzlich erfüllen sowohl bewusst als auch unbewusst fahrlässig handelnde Täter Fahrlässigkeitsdelikte, außer die jeweilige konkrete Norm macht gesteigerte Anforderungen an das subjektive Element und erfordert Leichtfertigkeit, wie etwa beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a III StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).
Stufen von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Ob ein Täter hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, hängt von der Intensität des kognitiven Elements (Wissen) sowie des voluntativen Elements (Wollen) ab.
Beide Elemente sind bei straffreiem Handeln nicht vorhanden und liegen bei den verschiedenen Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in unterschiedlicher Ausprägung vor:
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Stufe |
Wissen (kognitives Element) |
Wollen (voluntatives Element) |
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Straffreiheit |
(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können. |
(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen. |
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Fahrlässigkeit |
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Unbewusste Fahrlässigkeit |
(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann. Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen). |
(irrelevant) |
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Bewusste Fahrlässigkeit |
(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns |
(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt. Faustregel: „Wird schon gut gehen.“ |
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Leichtfertigkeit
→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht |
(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann. Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).
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(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt. |
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Vorsatz |
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Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
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(irrelevant) |
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(irrelevant) |
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(irrelevant) |
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Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades) |
(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird |
(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht |
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Absicht (lat. dolus directus 1. Grades) |
(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor. |
(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen. |