StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
- Tathandlung
- Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
- Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Rechtsgut
Eigentum - Deliktart
Erfolgsdelikt
§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:
-
Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
-
Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
-
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)
- Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
- Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
- Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB)
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Tathandlung
Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
Beschädigen =
- h.M.: Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache
- a.A.: Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
(con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig
- Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung
- Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
- Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
- Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
- Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken
Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt
- Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr
- h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören:
- Veränderung ist nicht negativ
z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache - bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache
z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB
- Veränderung ist nicht negativ
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache
Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)
Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.
Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
-
Das Merkmal „unbefugt“ in § 303 II StGB erfordert einerseits Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, ist jedoch auch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (‚Merkmal mit Doppelfunktion‘).
- Die Rechtswidrigkeit entfällt insb. bei Befugnisnormen (z.B. öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen).
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
- § 305 StGB: Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.