StGB
References
in § 68b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Source: BMJ
Imported:

Hehlerei (§ 259 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Hehlerei (§ 259 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im eigenen oder Drittinteresse durch Ankaufen, Absetzen, etc.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Sache
  6. Erlangt durch Vortat
  7. Ein anderer
  8. Tathandlung
  9. Sich oder einem Dritten verschaffen
  10. Ankaufen
  11. Absetzen
  12. Absetzen helfen
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Bereicherungsabsicht
  15. Vorsatz
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)
  19. Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 259 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) in eigenem Interesse oder dem eines Dritten.

Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    • Individualinteressen
      Vermögen des Vortatopfers, das vor der Aufrechterhaltung („Perpetuierung“) einer durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage geschützt werden soll (Perpetuierungstheorie)
    • h.M. zudem allgemeine Sicherheitsinteressen 
      Zudem Schutz eines jeden Vermögens vor künftigen Vermögensdelikten (Gefährlichkeitstheorie)

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand

  • Auch Papiere, die Wert haben, z.B. Geld, Scheck
  • Auch tätereigene oder herrenlose Sachen (Eigentumsverhältnis irrelevant)

 

Erlangt durch Vortat

Vortat i.S.d. § 259 I StGB = „gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“

Erlangen = Begründung der körperlichen Verfügungsgewalt über die Sache

  • Vollendung
    Vortat muss abgeschlossen (= vollendet) sein, sprich zur Sacherlangung geführt haben („erlangt hat“); dies ist in seltenen Fällen auch bereits beim Versuch der Fall

  • Unmittelbarkeitskriterium / Sachidentität
    Die „Ersatzhehlerei“ ist nicht strafbar: Tatobjekt muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein.
    z.B. nicht bei: 100.000 € Beute, die in Schmuck umgewandelt wurden, der als Geschenk an eingeweihte Frau geht; nach h.M: selbst nicht bei: 100.000 € Bargeld, die auf der Bank eingezahlt wurden und in anderen Scheinen wieder ausgezahlt wurden (a.A.: noch umfasst; Wertsummengedanke)

 

Ein anderer

„Ein anderer“ als der Hehler muss die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

Kann „anderer“ beim Rückerwerb vom Hehler auch wieder der Vortäter selbst sein?

  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut: „anderer“; Telos: Keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird; das Herstellen desselben Zustands darf strafrechtlich nicht zweimal in Ansatz gebracht werden.

  • a.A.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut: Vortäter ist „anderer“ in Bezug auf die Hehlerei durch Ankauf durch den Hehler

 

 

Tathandlung

Gemeinsamkeiten aller Tathandlungen:

  • Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands, durch ...
  • einverständliches, kollusives Zusammenwirken des Hehlers mit mindestens einem Vortäter.

 

Sich oder einem Dritten verschaffen

Sich oder einem Dritten verschaffen = Jedes Verhalten, das die (eigene oder die eines Dritten) Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs zu eigenen Zwecken bewirkt

  • Eigene Zwecke = Eigens wirtschaftliches Interesse

  • Abgeleiteter Erwerb = Einverständliches Zusammenwirken (z.B. nicht: Raub)

Keine unabhängige Verfügungsgewalt z.B. bei Leihe, Miete, Verwahrung, Verrichtung

 

Ankaufen

Ankaufen = Unterfall des ‚Sich-Verschaffens' (daher gleiche Voraussetzungen, s.o.).

Beim Unterfall des ‚Ankaufens' wird die schuldrechtliche Einigung i.d.R. in Form eines Kaufvertrages geschlossen. Aber beachte: Lediglich das Schließen eines Kaufvertrages reicht noch nicht aus, da dieser alleine keine tatsächliche Verfügungsgewalt konstituiert.

 

Absetzen

Absetzen = Selbstständige, weisungsunabhängige rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung

Beispiele: Verkauf, Tausch, Verpfändung, str.: Schenkung

Ist die Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat strafbares ‚Absetzen'?

  • h.L.: (-) Nein, keine Strafbarkeit 
    (pro) Telos: Dann keine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (Perpetuierungstheorie) durch Rückerlangung des Gegenstandes durch den Verletzten

  • Rspr.: (+) Ja, Strafbarkeit
    (pro) Telos: Rechtswidrige Vermögenslage wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dadurch aufrechterhalten, dass der Verletzte für den Gegenstand bezahlt
    (con) Entscheidend für Perpetuierung ist nicht die wirtschaftliche Lage, sondern der Besitz der konkreten Sache

 

Absetzen helfen

Absetzen helfen = Unselbstständige, weisungsabhängige Unterstützung der Absatzbemühung des Vortäters (= fremdes wirtschaftliches Interesse)

 

Ist für die Alternative „absetzen hilft“ ein Absatzerfolg notwendig (oder genügt irgendein Tätigwerden beim Absatz)?

  • e.A.: (-) Kein Absatz notwendig
    Aber: Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Lage aufrechtzuerhalten.
    (pro) Historie/Wortlaut: Alte Fassung lautete „Mitwirken beim Absatz“, heute nur „absetzen hilft“ 

  • Rspr. & h.L.: (+) Absatzerfolg erforderlich
    (pro) Systematik: Die Tatalternativen „verschaffen“ und „absetzen“ erfordern Absatzerfolg - gleiches sollte für die Absatzhilfe gelten, da gleiche Strafe für alle; Telos: Unrecht der Hehlerei besteht in der Begründung neuer Verfügungsgewalt, die erst bei Absatzerfolg stattfindet

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der Vermögenslage)

Beachte: dem Wortlaut nach („oder einen Dritten“) auch Drittbereicherungsabsicht umfasst.

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale (insb. der Tatsache, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)

§ 259 II StGB erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

  • § 260 StGB:

  • § 260a StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (= gewerbsmäßig und Bandentat)

 

Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 68b StGB
No notes available.