StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation schwerer Raub (§ 250 StGB): Bestraft wird, wer bei Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) bestimmte Gegenstände mitführt oder verwendet oder eine Person schwer misshandelt oder besonders gefährdet.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung des Grunddelikts
- Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
- Objektiver Tatbestand
- Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
- Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
- Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
- Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
- Objektiver Tatbestand
- Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
- Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
- Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
- Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)
- Deliktart
Qualifikation zum Raub (§ 249 StGB)
-
Abs. 1 enthält einfache Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe.
-
Abs. 2 enthält schwere Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Kommt eine Qualifikation in Frage, so können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes (§ 249) und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden.
Aufgrund der Besonderheiten im subjektiven Tatbestand des Grundtatbestandes (überschießende Innentendenz) kann eine getrennte Prüfung jedoch mehr Klarheit bewahren. Bei der Qualifikation wird dann zu Beginn kurz auf die Verwirklichung des Grunddeliktes verwiesen.
Tatbestand
Verwirklichung des Grunddelikts
Bei getrenntem Aufbau: Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddelikts (§ 249 StGB).
Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
Objektiver Tatbestand
Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 b) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beachte: Hier ist im subjektiven Tatbestand Absicht diesbezüglich erforderlich (s.u.).
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.
Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 306b I StGB)
Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
→ Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
- Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
- Bei Abs. 1 Nr. 1 b) zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades); Arg. Wortlaut: „um … zu verhindern oder zu überwinden“
Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
Objektiver Tatbestand
Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.
Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.
Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Brecheisen; nicht: Scheinwaffen)
Verwendung = Wenigstens Einsatz zur Drohung mit Gewalt (e.A. und dadurch bringen des Opfers in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr)
Bei der Tat =
- h.L.: Nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
(pro) Systematik: Für Phasen danach ist § 252 StGB einschlägig und abschließend; Zeitpunkt der Beendigung zu unbestimmt (Art. 103 II GG) - Rspr.: Auch zwischen Vollendung und Beendigung
(pro) Telos: Auch dann noch erhöhte Gefährlichkeit
Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
Im Unterschied zu den alternativen Tatbeständen oben, müssen hier beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
-
Bande → Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
-
Beisichführen einer Waffe → Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Aber beachte: Hier gem. Wortlaut nur Waffe. Gefährliches Werkzeug nicht ausreichend, was wg. des Bestimmtheitsgebots (Art. 102 II GG) bindend ist.
Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
Schwere körperliche Misshandlung = Eingriff in die körperliche Integrität (i.S.d. § 223 StGB), der erhebliche, länger andauernde Gesundheitsfolgen hat (Dauer) oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Intensität).
Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (des Todes) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.
Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)
Keine Regelbeispiele genannt. Umfassende Abwägung der Gesamtumstände.