StGB
References
in § 67g StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Source: BMJ
Imported:

Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
  3. Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

 

 

Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]

Grundtatbestand

§ 303

§ 306a I

§ 306a II

§ 306f I

§ 306f II

Qualifikation

§ 306 I (h.M.)

§ 306b II

§ 306b II

-

 

Erfolgsqualifikation

§ 306b I

§ 306c

§ 306b I

§ 306c

§ 305b I

§ 306c

-

 

(Eigenständiges) 
Fahrlässigkeitsdelikt

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d II

§ 306f III

 § 306f III

 

 

Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]

Grundtatbestand

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

(Eigenständiges)

Fahrlässigkeitsdelikt

§ 303

Sach-
beschädigung

§ 306 I

Brandstiftung

an fremden Objekten

§ h.M.:
Qualifikation zu § 303 StGB

§ a.A.:
Eigenständiges Grunddelikt

 

§ 306b I

Besonders schwere Brandstiftung

bei schwerer Gesundheits-schädigung
/ Gesundheits-schädigung vieler Personen

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a I

Schwere Brandstiftung

an gefährlichen Objekten

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

bei konkreter Todesgefahr /
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht / Erschweren des Löschens

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a II

Schwere Brandstiftung

mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306d II
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306f I
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

für bes. feuergefährdete Tatobjekte

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung

§ 306f II
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung

 

Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 67g StGB
No notes available.