StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2.
- gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3.
- sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)
Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).
|
Grund-tatbestand |
|||
|
Gewalt / Nötigung |
Beim Raub: Zur Wegnahme |
Beim räub. Diebstahl: Zur Besitzerhaltung |
Bei der räub. Erpressung: Zur Erpressung
|
|
Qualifikation |
|||
|
Erfolgs-qualifikation |
→ wenn § 255 (+) |