StGB
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in § 67d StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Source: BMJ
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Schwere Körperverletzung (§§ 223, 226 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur schweren Körperverletzung (226 StGB): Täter verursacht wenigstens fahrlässig (Abs. 1) oder gar absichtlich / wissentlich (Abs. 2) eine besonders schwere Körperverletzungsfolge

Abs. 1 ist Erfolgsqualifikation und Abs. 2 Qualifikation zur Körperverletzung (§ 223 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1)
  3. Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Nr. 2)
  4. Dauernde erhebliche Entstellung u.a. (Nr. 3)

 

 

Ist zwar das Grunddelikt erfüllt, die (Erfolgs-)Qualifikation jedoch nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der (Erfolgs-)Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Ist das Grunddelikt erfüllt und verursacht der Täter die schwere Folge lediglich fahrlässig, ist eine Erfolgsqualifikation nach Abs. 1 zu prüfen. Ausweislich des expliziten Wortlautes des Abs. 2 reicht für die dortige Qualifikation eine bedingt vorsätzliche (dolus eventualis) Begehung nicht aus, sodass auch in diesem Fall eine Erfolgsqualifikation nach Abs. 1 zu prüfen ist.

Auch hier empfiehlt sich eine getrennte Prüfung; u.a. aufgrund der unterschiedlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Grunddelikt (Vorsatz) und Erfolgsqualifikation (zumindest fahrlässig). Siehe zum Aufbau ausführlich das Grundschema: Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB). Hier in Kürze:

I. Tatbestand

1. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB

2. Eintritt einer schweren Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1 - 3 StGB

3. Kausalität und objektive Zurechnung

4. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 226 I Nr. 1 - 3 StGB)

5. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

2. Entschuldigungsgründe

 

Ist das Grunddelikt erfüllt und verursacht der Täter die schwere Folge absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades), ist § 226 StGB gem. Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 als Qualifikation zu prüfen. Beachte: Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht ausweislich des expliziten Wortlautes des Abs. 2 ausnahmsweise nicht aus. Bei der Qualifikation empfiehlt es sich, im objektiven und subjektiven Tatbestand jeweils zunächst die Voraussetzungen des Grunddeliktes und dann jene der Qualifikation zu prüfen:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) Objektiver Tatbestand der Qualifikation / Eintritt der schweren Folge (§ 226 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) der Qualifikation / schweren Folge (§ 226 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1)

Verlust = Dauerhafte, praktische Aufhebung

  • Dauerhaft: Nicht durch übliche, zumutbare OP behebbar (vgl. Nr. 3); jedoch nicht ausgeschlossen durch nur temporär mit dem Körper verbundene Hilfsmittel, die Auswirkungen des Verlustes mildern (z.B. Sehhilfen, Hörgeräte)

  • Praktische Aufhebung: Wesentliche Unbrauchbarkeit (kein vollständiger Verlust nötig; z.B. bereits bei Minderung des Sehvermögens auf 10 Prozent

Sehvermögen = Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen

Gehör = Beide Ohren (Arg.: nicht wie beim Auge nur eins genannt)

Sprechvermögen = Fähigkeit artikuliert zu Reden (z.B. Stottern ausreichend)

 

 

Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes (Nr. 2)

Verlust = Völliger physischer Verlust (str.; aber irrelevant, da ‚dauernde Unbrauchbarkeit‘ der weitere Begriff)

Dauernde Unbrauchbarkeit = Dauernde Funktionsunfähigkeit ohne medizinische Heilungsmöglichkeit

Glied = Jedes durch Gelenk verbundene Körperteil (str.; a.A.: auch Organe, a.A.: auch Nase und Ohren)

Wann ist ein Glied "wichtig"? 

  • e.A. Allgemeine Bewertung 
    Generellen Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus;
    wichtig ist demnach z.B. der Daumen und der Zeigefinger, nicht jedoch die anderen Finger

  • Rspr. Individualisiert-allgemeine Bewertung
    Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung dauerhafter körperlicher Besonderheiten;
    wichtig ist demnach z.B. jeder Finger der linken Hand für einen Linkshänder

  • h.L. Individuelle Bewertung
    Individuelle Bedeutung des Gliedes für das Opfer;
    wichtig ist demnach z.B. jeder Finger für einen Klavierspieler

Beispiele: Die Versteifung eines Kniegelenks; Lähmung eines Arms

 

 

Dauernde erhebliche Entstellung u.a. (Nr. 3)

Entstellung = Verunstaltung der Gesamterscheinung, die einen unästhetischen Eindruck vermittelt

Erheblich = Nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten anderen in § 226 genannten Folgen gleichkommend

Beispiel: Große, markante Narben im Gesicht; nicht: einzelne Narben am Oberschenkel

Dauernd = Nicht durch übliche, zumutbare OP oder Prothesen behebbar

Beispiel: Nicht durch Implantate behebbarer Zahnverlust oder durch Laserbehandlung entfernbare Narben

Siechtum = Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat

Lähmung = Den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit (str.; a.A. auch erhebl. teilweise)

 

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