StGB
References
in § 67d StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Source: BMJ
Imported:

Gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 223, 224 StGB): Täter begeht die Körperverletzung auf besonders gefährliche Art und Weise.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Durch Beibringung von Gift (Nr. 1)
  3. Mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug (Nr. 2)
  4. Gefährliches Werkzeug
  5. Waffe
  6. Mittels
  7. Mittels hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)
  8. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
  9. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) 

 

 

§ 224 enthält Qualifikationen zum Grundtatbestand § 223.

Ist der Grundtatbestand erfüllt, die Qualifikation hingegen nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Ist die Qualifikation erfüllt, sollten in der Klausur die objektiven Voraussetzungen direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Voraussetzungen nach dem subjektiven Tatbestand geprüft werden:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) der Qualifikation (§ 224 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 223 StGB)

b) der Qualifikation (§ 224 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Durch Beibringung von Gift (Nr. 1)

‚Gesundheitsschädlicher Stoff‘ ist Oberbegriff, ‚Gift‘ ein Beispiel hierfür. Eine Unterteilung ist teilw. schwer möglich und im Ergebnis irrelevant.

Die Wirkungen der Stoffe können jeweils auch nur vorübergehend sein. Eine dauerhafte Schädigung ist nicht erforderlich.

Gesundheitsschädliche Stoffe = Stoff, der durch mechanische oder thermische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist

  • Beispiel für mechanische Wirkungen: Schnitte in der Haut (durch Glassplitter)
  • Beispiel für thermische Wirkungen: Verbrennungen 

 

Stoffe = Jede Materie, egal ob fest (z.B. feine Glassplitter), flüssig (z.B. Säuren) oder gasförmig (z.B. Kohlenmonoxid) 

  • Beispiele für gesundheitsschädliche Stoffe: Feine Glassplitter, kochende Flüssigkeiten;
  • Strittig, da sie nicht selbst mechanisch oder thermisch wirken: Bakterien & Viren (etwa SARS-CoV-2 oder HIV).
  • Keine Stoffe (aber ggf. gefährliche Werkzeuge) sind insb.: Strahlen (z.B. Röntgenstrahlen oder radioaktive Strahlen) und elektrischer Strom 

 

Gift = Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist

  • Beispiele für chemisch-physikalische Wirkungen: Innere oder äußere Verätzungen, Reizungen, Hervorrufen von Überempfindlichkeitsreaktionen wie allergische Schocks.
  • Beispiele für Gifte: Arsen, Zyankali, Giftgase, Arzneimittel in falscher Dosierung; Rauschmittel

 

Beibringung = In-Verbindung-Bringen des Stoffes mit dem Körper, sodass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet

Beispiel: Einführen (Einatmung, Schlucken); Auftragen (Aufnahme über die Haut)

 

 

Mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug (Nr. 2)

‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.

Gefährliches Werkzeug

Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung („mittels“) abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.

Gefährliches Werkzeug = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

  • Bespiele für gefährliche Werkzeuge: Gegen den Kopf geschwungene Hammer, in den Körper gerammte Bleistifte oder abgeschlagene Flaschen; gegen den Kopf getretene feste Schuhe
  • Nicht: Spritze oder Skalpell in der Hand des kundigen Arztes (teleologische Reduktion, da der kunstgerechte Einsatz von Arzt-Werkzeugen die Gefährlichkeit der Behandlung nicht erhöht, sondern umgekehrt eher verringert; str.)
  • Umfasst sind nach dem allg. Wortsinn ferner nur bewegliche Gegenstände, also z.B. nicht Steinböden, Hauswände gegen die Opfer geschlagen werden (str.; a.A. umfasst auch diese aufgrund ihrer Wirkungsähnlichkeit unter einer insb. teleologischen Auslegung)

 

Waffe

Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

  • Beispiele für Waffen: Schusswaffen (Pistolen, Gewehre); Hieb-, Schlag-, Stoß- oder Stichwaffen, die bestimmt sind als Waffe eingesetzt zu werden
  • Nicht: Taschenmesser oder Schlachtermesser ( ggf. gefährl. Werkzeuge); § 1 II WaffG dient als Orientierung

 

‚Mittels‘

Die Tat muss „mittels“ Waffe / gef. Werkzeug erfolgen.

Mittels = als unmittelbare Folge 

Beispiel: Anfahren mit dem Kfz; nicht: Sturz danach

 

 

Mittels hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)

Überfall = Unvorhergesehener Angriff auf einen Ahnungslosen

Hinterlistig = Planmäßig berechnende Verdeckung der wahren Absichten, sodass die Abwehr des Opfers erschwert ist

Mittels = unmittelbare Folge (s.o.)

Beispiel: Heimliches Verabreichen von Betäubungsmitteln, Auflauern

 

 

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich = Einverständliches Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort, das sich gefahrerhöhend auswirkt

Die gesteigerte Gefährlichkeit ergibt sich aus der geschwächten Verteidigungsbereitschaft des Opfers und dem erhöhten Risiko gravierender Verletzungsfolgen. Keine gesteigerte Gefährlichkeit daher z.B. wenn sich zwei Opfer unabgesprochen gegen einen Täter verteidigen.

Es muss sich nicht um Mittäter handeln (so e.A.), aber zumindest um einen Beteiligten (h.M.).

  • Beispiel: A und B verabreden sich, den C zu verprügeln. Beide schlagen als Mittäter auf ihn ein.
  • Aber auch: Der Täter A bittet den Gehilfen B spontan den C festzuhalten, sodass er auf ihn einschlagen kann. 

Auch (noch) am Tatort wirken zwei Personen zusammen, wenn A auf dem Grundstück des Opfers steht und B vom Nachbargrundstück Informationen per SMS zusendet.

 

 

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) 

Genügt zur Strafbarkeit eine generelle Eignung der Behandlung des Opfers für eine Lebensgefahr oder ist eine konkrete Lebensgefährdung durch die Behandlung erforderlich? 

  • e.A.: Konkrete Lebensgefahr durch die Behandlung (ex-post) erforderlich 

  • h.M.: Objektive Geeignetheit der Behandlung für eine Lebensgefahr (ex-ante) ausreichend
    Beispiele für objektiv geeignete Handlungen: Hetzen eines Hundes auf einen Menschen; Werfen in eiskaltes Wasser; Tritte gegen den Kopf; Anfahren mit einem Pkw 

Beachte: Abzustellen ist nach beiden Ansichten auf die Art der Behandlung, nicht auf die dadurch verursachte Lage (z.B. nicht: Opfer liegt nach einem harmlosen Schlag auf einer viel befahrenen Straße; str.)

 

Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 67d StGB
No notes available.