StGB
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in § 67c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Source: BMJ
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Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).

 

Grund-tatbestand

§ 249 Raub

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

Gewalt / Nötigung

Beim Raub:

Zur Wegnahme
(Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)

Beim räub. Diebstahl:

Zur Besitzerhaltung
(nach vollendeter Wegnahme)

Bei der räub. Erpressung:

Zur Erpressung

  • Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)

  • h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)

Qualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 255 Räuberische Erpressung

Erfolgs-qualifikation

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

wenn § 255 (+)
§ 251 Raub mit Todesfolge 

 

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