StGB
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in § 67 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zu § 231 StGB: Täter beteiligt sich vorsätzlich an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, bei der ein Mensch zu Tode kommt oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB erleidet.

Beim Tod eines Menschen / der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die nicht von Vorsatz erfasst sein muss.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Schlägerei / von mehreren verübter Angriff
  5. Beteiligung
  6. Keine fehlende Vorwerfbarkeit der Beteiligung
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Objektive Bedingung der Strafbarkeit / Tatbestandsannex: Schwere Folge
  9. Tod / schwere KV (§ 226 StGB)
  10. Kausalität / tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  11. Rechtswidrigkeit und Schuld

 

  • Rechtsgut
    Leben / Gesundheit des Opfers
  • Deliktart
    Abstraktes Gefährdungsdelikt; trägt (durch die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit ohne Erforderlichkeit des Vorsatzes) den Aufklärungsschwierigkeiten bezüglich einzelner Tatbeiträge und der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten für die schwere Folge Rechnung

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Schlägerei / von mehreren verübter Angriff

Schlägerei = Tätlicher Streit zwischen mindestens 3 Personen

Tätlich = Unter Zuführung gegenseitiger Körperverletzungen

  • Nicht mitgezählt wird, wer reine Schutzwehr übt.
    Beispiel: Arme oder einen Gegenstand schützend vor sich halten, um Angriffe abzuwehren

  • Auch durch Notwehr gedeckte KV ist zunächst als tätlich zu werten (Arg.: erhöht die abstrakte Gefährlichkeit und schaukelt Situation weiter auf); aber dann ggf. keine Vorwerfbarkeit beim gerechtfertigten Täters (s.u.)

Von mehreren verübter Angriff = Feindselige, unmittelbar auf den Körper des Opfers abzielende Einwirkung durch mind. 2 Personen

  • Erforderlich: Gewisse Einheitlichkeit der Angriffe, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens
  • Nicht erforderlich: Mittäterschaft i.S.d. § 25 II StGB; also z.B. kein gemeinsamer Tatentschluss
  • Nicht erforderlich: Körperverletzungen (Arg.: Abgrenzung zum Wortlaut der Alt. 1 „Schlägerei“)
    Beispiel: Dichtes Verfolgen des Opfers durch Täter mit erhobener Faust; nicht: Bloßes Bedrohen – etwa durch Warnschüsse in die Luft (zielen nicht auf den Körper des Opfers ab)

 

Beteiligung

„Beteiligung“ ist nicht technisch i.S.v. Täterschaft oder Teilnahme zu verstehen.

Beteiligung = Anwesenheit am Tatort und physische oder aktiv psychische Anteilnahme

  • Beispiele: Mitprügeln, Festhalten des Opfers, Anfeuern der Täter, Abhalten von Helfenden
  • Nicht beteiligt ist, wer nur zuschaut oder versucht zu schlichten

 

Keine fehlende Vorwerfbarkeit der Beteiligung

Ausweislich Abs. 2 ist nicht strafbar, „wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.“ Die Vorwerfbarkeit richtet sich nach ganz h.M. nach dem Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. Umstritten ist, wo diese geprüft werden.

Wo werden im Rahmen des § 231 StGB die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe geprüft?

  • h.M.: Im Tatbestand
    Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 231 ausnahmsweise bereits der Tatbestand entfällt, wenn Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe einschlägig sind.
    (pro) Wortlaut/Systematik: Abs. 2 erhebt das Nicht-Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen zur Tatbestandsvoraussetzung. Abs. 2 hätte sonst keine eigenständige Funktion, da die Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nach dem Tatbestand ohnehin stets geprüft werden.

  • a.A.: Im Anschluss an den Tatbestand in der Rechtswidrigkeit / Schuld
    (pro) Es handelt sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die (separate) Prüfung der Rechtswidrigkeit / Schuld, die allerdings gerade bei Schlägereien regelmäßig komplexe Fragen aufwirft (etwa Notwehrprovokation u. dergl.)

  • Rechtfertigung nach h.M. hier insb. bei Handeln auf Befehl (etwa Polizisten, die mit Schlagstöcken in Angreifer gehen) 
  • Rechtfertigung nach h.M. hier nicht durch Einwilligung (z.B. Verabredung zur Schlägerei), da das Rechtsgut nicht disponibel ist bzw. die Einwilligung gegen die guten Sitten verstoßen würde (§ 228 StGB)

 

 

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz bezüglich der Beteiligung an einer Schlägerei / dem von mehreren verübten Angriff
    In jedem Fall ist bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) bzgl. der Beteiligung an einer Schlägerei / dem von mehreren verübten Angriff erforderlich.

  • Kein subjektives Element bzgl. Tod / schwerer Körperverletzung erforderlich (str.)

 

Ist i.R.d. § 231 StGB neben dem Vorsatz bezüglich der Beteiligung an einer Schlägerei / dem von mehreren verübten Angriff auch ein subjektives Element bezüglich des Todes / der schweren KV erforderlich?

  • h.M.: (-) Nein, kein Vorsatz und auch keine Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge erforderlich
    (pro) Systematik: Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, da die Voraussetzung im Wortlaut erst nach dem (grds. Vorsatz erfordernden) Tatbestand, unterbrochen durch die Rechtsfolgen, genannt wird.

  • a.A.: (+) Ja, zumindest Vorhersehbarkeit der schweren Folge als Element der Fahrlässigkeit erforderlich
    (pro) Systematik: analoge Anwendung v. § 18 StGB, da der Wortlaut - wie bei Erfolgsqualifikationen auch - von „verursacht“ spricht.
    (con) Historie: Wille des Gesetzgebers zur rein objektiven Bedingung der Strafbarkeit durch Nennung nach Strafmaß.

 

 

Objektive Bedingung der Strafbarkeit / Tatbestandsannex: Schwere Folge

Die schwere Folge ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, d.h. sie muss nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit des Täters umfasst sein. Im Wortlaut lässt sich dies durch die Nennung nach dem Strafmaß erkennen.

Tod / schwere KV (§ 226 StGB)

Eintritt einer schweren KV (i.S.d. § 226 StGB) oder des Todes einer Person (auch z.B.: Zuschauer, Helfer, Polizei)

Ist der Täter strafbar, wenn die schwere Folge bei ihm selbst eintritt?

  • e.A.: (-) Absehen von Strafe (§ 60 StGB)
    (pro) Systematik: Generelle Straflosigkeit der Selbstschädigung

  • a.A.: (+) Strafbarkeit des Täters
    (pro) Telos: Auch dann ist die schwere Folge ein Indiz für die strafbegründende Gefährlichkeit des Gesamtgeschehens

Zeitpunkt - Muss der Täter bei Eintritt der Folge schon / noch beteiligt sein?

  • h.M.: (-) Zeitpunkt ist irrelevant
    Also auch Strafbarkeit, wenn die schwere Folge vor oder nach Beteiligung des Täters eintritt.
    (con) Systematik: Schuldprinzip / Verantwortungsprinzip; Wortlaut („durch“) erfordert nach e.A. Kausalzusammenhang zw. Beitrag und schwerer Folge (s.u.), der nach Austritt des Täters nicht mehr besteht.

  • e.A.: (+) Ja, der Täter muss schon / noch beteiligt sein
    Also keine Strafbarkeit, wenn der Täter seine Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge aufgibt.
    (con) Beweisschwierigkeiten 
    (con) Fortwirken der durch Beteiligung des Täters erhöhten Gefährlichkeit

 

Kausalität / tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Die schwere Folge muss „durch die Schlägerei oder den Angriff (…) verursacht worden“ sein.

Welcher Verursachungszusammenhang muss zwischen der Schlägerei / dem Angriff und der schweren Folge bestehen?

Beispiel 1: Das Opfer eines von mehreren verübten Angriffs in Form einer Verfolgung stirbt beim Überqueren einer Straße.

Beispiel 2: Bei einer Schlägerei stehenbleibende Zuschauer, starten aus einem anderen Grund eine neue Schlägerei, bei der eine Person stirbt.

 

  • e.A.: Lediglich Kausalität (Äquivalenztheorie) zwischen der Schlägerei / dem Angriff allgemein und der schweren Folge erforderlich
    → Geringste Anforderung: (+) Beispiel 1 und (+) Beispiel 2

    (con) Erfassung auch gänzlich entfernter schwerer Folgen ohne engen Zusammenhang zum Tatgeschehen wie z.B. stehenbleibende Zuschauer, die aus anderem Grund eine neue Schlägerei starten, bei der eine Person stirbt.

 

  • h.M.: Tatspezifischer Gefahrzusammenhang = Realisierung der in der Schlägerei / dem Angriff angelegten Gefahr in der schweren Folge erforderlich 
    → Mittlere Anforderung: (+) Beispiel 1; (-) Beispiel 2

 

  • a.A.: Kausalität (Äquivalenztheorie) zwischen der konkreten Beteiligung des Täters und der schweren Folge erforderlich 

    → Strengste Anforderung: (-) Beispiel 1; (-) Beispiel 2

    (con) Historie und Wortlaut: Klarer gesetzgeberischer Wille der Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt

 

 

Rechtswidrigkeit und Schuld

Nach h.M. werden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wg. Abs. 2 (s.o. „Nichtvorwerfbarkeit der Beteiligung“) bereits im Tatbestand geprüft. Siehe zusammenfassend hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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