StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
- a)
- die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
- b)
- die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
- eine Unterbringung gewährleisten,
- a)
- die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
- b)
- die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
- zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
- a)
- vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
- b)
- in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
- Rechtsgut
Interesse des Berechtigten an der unversehrten Nutzung der in den Daten gespeicherten Informationen - Deliktart
- Eigenständiges Erfolgsdelikt
- Nicht: Qualifikation zu § 303 StGB
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)
Tathandlung
Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten.
z.B. formatieren der Festplatte
Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld
Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen
Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)
Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen:
- h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
-
a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände.
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.
-
§ 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.