StGB
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in § 66b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.
Source: BMJ
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Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I StGB i.V.m. Grundtatbestand)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b I StGB): Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
  6. Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
  7. Kausalität und objektive Zurechnung
  8. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

 

 

  • § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
  • § 306b II StGB (siehe das Schema dort) stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar.

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)

Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßiger § 306 I, § 306a I oder II StGB (Verweis auf vorherige Prüfung; siehe die Schemata dort).

 

Eintritt der schweren Folge

Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)

Schwere Gesundheitsschädigung Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft 
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c) StGB)

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen / Steigern eines pathologischen Zustandes (entspricht § 223 I Alt. 2 StGB)

Große Zahl von Menschen = Mehr als 10 (str.); Rspr.: Auf jeden Fall bei 14 Personen.

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Die Gesundheitsschädigung muss gerade die (typische) Folge der Brandstiftung sein.

Beispiele: Verbrennungen, Rauchvergiftung; Glassplitter in der Haut nach Explosion eines Brandsatzes; Beinbruch nach rettendem Fenstersprung; Verletzung durch herabstürzende Bauteile

Besteht ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang bei sog. ‚Retterschäden‘?

Problem: Rettungswillige begeben sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück).

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Allg. Schuldelemente

Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h....
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.

 

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