StGB
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in § 66b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.
Source: BMJ
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Computersabotage (§ 303b StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Computersabotage (§ 303b StGB): Täter stört eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Subjektiver Tatbestand 
  5. Rechtswidrigkeit
  6. Schuld
  7. Qualifikation (Abs. 2)
  8. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

 

  • § 303b I Nr. 2 und 3 StGB sind selbstständige Tatbestände.
  • § 303b II StGB ist Qualifikation hierzu. 
  • § 303b I Nr. 1 StGB ist hingegen Qualifikation zum Grundtatbestand Datenveränderung (§ 303a StGB)

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Datenverarbeitung = Gesamtheit aller Datenverarbeitungsvorgänge; also nicht nur der einzelne Datenverarbeitungsvorgang i.e.S., sondern der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihre Verwertung; z.B. auch Speicherung, Dokumentation, Aufbereitung

Von wesentlicher Bedeutung = Datenverarbeitungen, die zentrale Informationen für die Funktionsfähigkeit erhalten

Stören = Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs

  • 303b I Nr. 1 und 2 StGB: Eingriffe in die Software
  • 303b I Nr. 3 StGB: Eingriffe in die Hardware (körperliche Einwirkung)

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation (Abs. 2)

Abs. 2 enthält eine Qualifikation für das Stören von Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sind.

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Abs. 4 ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 4 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht (s.u.).

 

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 1)
    → Siehe die Definition zu § 263 III Nr. 2 Alt. 1 StGB im Schema Betrug (§ 263 StGB).

  • Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (Nr. 2)

  • Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der BRD (Nr. 3)

  • Unbenannter besonders schwerer Fall
    Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
    z.B. Schädigung einer Vielzahl von Opfern oder eines großen Schadens nicht-vermögensrechtlicher Art

 

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