StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)
- sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)
- unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)
- den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
- der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- 3.
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
- 4.
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver TB
- Tathandlung
- Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
- Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver TB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Qualifikation
- Rechtsgut:
Körperliche Unversehrtheit
Tatbestand
Objektiver TB
Tathandlung
Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper
Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art
Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?
- e.A.: Nie umfasst
(pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung - Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
- a.A.: Stets umfasst
(pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver TB
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch § 228 StGB.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Grundsatz: Strafantrag
Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. - Ausnahme: Öffentliches Interesse
Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt).
Qualifikation
- § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
- § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 340 I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.