StGB
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in § 66 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Source: BMJ
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Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB): Täter verursacht durch Fahrlässigkeit, den Tod eines anderen Menschen. Fahrlässigkeit erfordert jeweils eine subjektive und objektive Sorgfaltspflichtverletzung sowie Vorhersehbarkeit der Tatfolge.

Bei vorsätzlicher Tötung kommen dagegen §§ 211, 212, 216 StGB in Betracht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Handlung
  4. Erfolgseintritt
  5. Kausalität
  6. Objektive Zurechnung
  7. Gefahrschaffung
  8. Risikozusammenhang
  9. Schutzzweck der Norm
  10. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)
  11. Freiverantwortliche Selbstgefährdung & einverständliche Fremdgefährdung
  12. Freiverantwortliche Selbstgefährdung
  13. Einverständliche Fremdgefährdung
  14. Objektive Fahrlässigkeitselemente
  15. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Objektive Vorhersehbarkeit
  17. Rechtswidrigkeit
  18. Schuld
  19. Subjektive Fahrlässigkeitselemente
  20. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  21. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  22. Allgemeine Schuldelemente

 

  • Rechtsgut
    Leben
  • Deliktart
    Fahrlässiges Begehungsdelikt

 

Beruht die Tötung auf einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) ist vorrangig die Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu prüfen.

Siehe auch die Übersicht: Prüfungsreihenfolge bei Tötungsdelikten (§ 211 ff. StGB)

 

Tatbestand

Handlung

Tun oder Unterlassen (bei Garantenstellung, § 13 StGB)

 

Erfolgseintritt

Tod eines Menschen.

 

Kausalität

Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non).

 

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat (Gefahrschaffung), die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (Risikozusammenhang).

Grds. können alle Probleme der objektiven Zurechnung relevant werden (siehe hierfür das Grundschema: Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt). Besonders häufig problematisch sind:

Gefahrschaffung

Es wird bereit keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, da es sich um ein sozialadäquates / erlaubtes Risiko handelt.

Beispiel: A rät dem B auch mal den Klettersteig an seinem Lieblingsberg auszuprobieren. B tut dies und verunglückt dabei tödlich.

Risikozusammenhang

Schutzzweck der Norm

Im Erfolg hat sich nicht das vom Schutzzweck der Norm missbilligte Risiko verwirklicht

Beispiel: A achtet in einer 30er Zone in Ort 1 nicht auf seine Geschwindigkeit und fährt 50km/h, sodass er früher in Ort 2 ist und dort das auf die Straße rennende Kind B überfährt (Unfallschutz in Ort 2 nicht Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung in Ort 1)

 

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)

Beispiel: A fährt mit dem LKW an Radfahrer B vorbei und hält dabei nur 0,75m statt den vorgeschriebenen 1,5m Abstand ein. B wird dabei überrollt. Der zu geringe Abstand hat die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zwar erhöht, dieser wäre jedoch auch bei ordnungsgemäßem Abstand eingetreten. 

  • e.A. Vermeidbarkeitstheorie (täterfreundlicher)
    Zurechnung nur, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (also vermeidbar gewesen wäre).
    → (-) keine obj. Zurechnung im Bsp.
  • a.A. Risikoerhöhungstheorie (strenger)
    Zurechnung bereits, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch nur möglicherweise ausgeblieben wäre, das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts also zumindest erhöht hat.
    → (+) obj. Zurechnung im Bsp.

 

Freiverantwortliche Selbstgefährdung & einverständliche Fremdgefährdung
Freiverantwortliche Selbstgefährdung

Die freiverantwortliche Selbstgefährdung (Tatherrschaft liegt beim Opfer) oder -verletzung eines Opfers durch sich selbst ist grds. straffrei. Die Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu mangels vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat auch. Diese Wertung gilt auch für die fahrlässige Tötung.

Beispiel: A nimmt seit Jahren Heroin und ist sich dessen Wirkung und Gefährlichkeit voll bewusst. B besorgt ihm eine Ladung. A verabreicht sich eine Überdosis und stirbt.
(+) Freiverantwortliche Selbstgefährdung

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung

Beispiel: Wie oben. Zudem: B erkennt die Risiken für A und unterlässt es Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

  • Rspr.: (+) Fahrlässige Tötung durch Unterlassen
  • h.L.:  (–) Keine Fahrlässige Tötung durch Unterlassen
    (pro) Sonst würde die Straffreiheit der Hilfe zur freiverantwortlichen Selbstgefährdung wieder umgangen werden

Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich, wenn die Handlung nicht freiverantwortlich ist, etwa weil der Helfende ein überlegenes Wissen / das Opfer bewusst täuscht.

Beispiel: A nimmt seit Jahren Kokain und ist sich dessen Wirkung und Gefährlichkeit voll bewusst. B besorgt ihm eine Ladung, streckt diese jedoch heimlich mit Heroin, um ihn abhängiger zu machen. A verabreicht sich seine gewohnte Dosis und stirbt aufgrund des Heroinanteils.
(–) Keine freiverantwortliche Selbstgefährdung

Einverständliche Fremdgefährdung

Beispiel: A will bei stürmischem Wetter von B mit dessen Fähre über die Memel (Fluss) transportiert werden. B lehnt dies zunächst mit Verweis auf die Gefahren ab. A besteht weiterhin darauf und sagt er wolle das Risiko eingehen. Bei der Überquerung kentert die Fähre und A stirbt.  

Die einverständliche Fremdgefährdung (Tatherrschaft liegt beim Täter) ist dogmatisch umstritten.

  • e.A.: (–) Keine objektive Zurechnung, wenn beide das Risiko gleich gut überschauen können (sodass Strafbarkeit ausscheidet).
  • a.A.: (+) Objektive Zurechnung gegeben, aber ggf. rechtfertigende Einwilligung (hier sind jedoch die Grenzen insb. der §§ 216, 228 StGB zu beachten, sodass i.d.R. eine Strafbarkeit zu bejahen ist).

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Objektive Vorhersehbarkeit

Erfolgseintritt und Kausalverlauf müssen objektiv zumindest in groben Zügen vorhersehbar sein.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage sein die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Falls (-) ggf.: „Übernahmeverschulden“ = Täter ist freiwillig übernommener Aufgabe nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen, hätte dies jedoch wissen können bzw. wusste dies; Beispiel: Arzt übernimmt aus Profitgier komplexe Operation, die seine fachliche Kompetenz deutlich übersteigt / für die er nicht die technisch-apparative Ausstattung hat

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allgemeine Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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