StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)
- sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)
- unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)
- den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
- der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- 3.
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
- 4.
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Aussetzung (§ 221 StGB)
Prüfungsschema zur Aussetzung (§ 221 StGB): Täter versetzt einen anderen in eine hilflose Lage oder lässt ihn trotz Obhuts- oder Beistandspflicht in einer solchen im Stich.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Versetzen in hilflose Lage
- Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
- Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Deliktart
Konkretes Gefährdungsdelikt - Rechtsgut
Leben, körperliche Unversehrtheit
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Der Täter muss das Opfer entweder in eine hilflose Lage versetzen (Abs. 1 Nr. 1) oder in einer hilflosen Lage im Stich lassen, obwohl er es in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist (Abs. 1 Nr. 2).
Versetzen in hilflose Lage
Versetzen = Ortsveränderung und (h.M.) auch bloße Zustandsveränderung und anschließendes alleine lassen
Hilflose Lage = Situation, in der der Betroffene sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann
Ist ein Versetzen in hilflose Lage durch Unterlassen möglich?
-
e.A.: (+) Ja, auch durch Unterlassen nach § 13 StGB möglich
(pro) Systematik: Ganz normale Anwendung des § 13 StGB -
h.M.: (–) Nein, nicht durch Unterlassen möglich
(pro) Systematik: dafür gibt es § 221 Nr. 2 StGB als lex specialis
Im Stich lassen in hilfloser Lage trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
Obhuts- oder Beistandspflicht = Wie Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt; Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Es wird i.d.R. unterteilt in Beschützer- und Überwachungsgaranten.
Bespiele: Bergführer für Bergsteiger; Babysitter für Kleinkind; Pfleger für Gepflegten, Taxifahrer für betrunkenen Fahrgast
Im-Stich-Lassen = Unterlassen der zu Gefahrenabwendung gebotenen und nach den Umständen möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird
Beispiele: Nichthelfen trotz Anwesenheit; Sich-Entfernen; Nicht-Zurückkehren nach straflosem Entfernen
Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
Der Täter muss das Opfer durch das Versetzen oder im Stich lassen in eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen.
→ Kausalität zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr.
Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: des Todeseintritts oder des Eintritts einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.
Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ identische Definition in § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c); § 306b I StGB)
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis). Vorsatz muss auch die konkrete Gefährdung umfassen.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
-
§ 221 II Nr. 1 StGB: Begehung gegen eigenes Kind oder eine Person, die zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist (Eventualvorsatz ausreichend)
→ Qualifikation -
§ 221 II Nr. 2 StGB: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers
→ Erfolgsqualifikation („verursacht“) d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB) - § 221 III StGB: Verursachung des Todes des Opfers
→ Erfolgsqualifikation, d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend
Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.