StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)
- sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)
- unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)
- den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
- der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- 3.
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
- 4.
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Computersabotage (§ 303b StGB)
Prüfungsschema zur Computersabotage (§ 303b StGB): Täter stört eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation (Abs. 2)
- Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
- § 303b I Nr. 2 und 3 StGB sind selbstständige Tatbestände.
- § 303b II StGB ist Qualifikation hierzu.
-
§ 303b I Nr. 1 StGB ist hingegen Qualifikation zum Grundtatbestand Datenveränderung (§ 303a StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Datenverarbeitung = Gesamtheit aller Datenverarbeitungsvorgänge; also nicht nur der einzelne Datenverarbeitungsvorgang i.e.S., sondern der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihre Verwertung; z.B. auch Speicherung, Dokumentation, Aufbereitung
Von wesentlicher Bedeutung = Datenverarbeitungen, die zentrale Informationen für die Funktionsfähigkeit erhalten
Stören = Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs
- 303b I Nr. 1 und 2 StGB: Eingriffe in die Software
- 303b I Nr. 3 StGB: Eingriffe in die Hardware (körperliche Einwirkung)
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation (Abs. 2)
Abs. 2 enthält eine Qualifikation für das Stören von Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sind.
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)
Abs. 4 ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall
Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 4 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht (s.u.).
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Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 1)
→ Siehe die Definition zu § 263 III Nr. 2 Alt. 1 StGB im Schema Betrug (§ 263 StGB).
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Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (Nr. 2)
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Gewerbsmäßig → siehe die Definition in § 243 I Nr. 3 StGB im Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
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Bande → Vgl. die Definition in § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB). Hier muss sich die Bande allerdings zur fortgesetzten Begehung von Computersabotagen verbunden haben.
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Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der BRD (Nr. 3)
- Unbenannter besonders schwerer Fall
Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
z.B. Schädigung einer Vielzahl von Opfern oder eines großen Schadens nicht-vermögensrechtlicher Art