StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)
- sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)
- unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)
- den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
- der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- 3.
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
- 4.
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Untreue (§ 266 StGB)
Prüfungsschema zur Untreue (§ 266 StGB): Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand) oder missbraucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) und fügt der Person, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1)
- Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
- Gesetz
- Behördlicher Auftrag
- Rechtsgeschäft
- Vermögensbetreuungspflicht (str.)
- Hauptpflicht
- Fremdnützigkeit
- Selbstständigkeit
- Erheblichkeit
- Missbrauch
- Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
- Vermögensbetreuungspflicht
- Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
- Zufügung eines Vermögensnachteils
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung
- Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
- Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
- Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)
- Rechtsgut
Vermögen - Deliktart
- Erfolgsdelikt
- Sonderdelikt (denn nur wer in einer Sonderbeziehung zum Opfer steht, kann Täter sein)
Die Untreue enthält zwei alternative Tatbestände:
-
Missbrauchstatbestand (Alt. 1)
Der Missbrauchstatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer rechtlich begründeten Dispositionsbefugnis im Außenverhältnis beruhen. Die h.M. sieht Alt. 1 als speziellen Unterfall (lex specialis) der Alt. 2 an, sodass diese zuerst zu prüfen ist. -
Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
Der Treuebruchtatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer aus einem tatsächlichen Treueverhältnis resultierenden Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beruhen.
Beide erfordern - im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten - keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht). Die Untreue stellt eine zivilrechtliche Pflichtverletzung unter Strafe. Die h.M. fordert daher eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (sonst zu weit / unbestimmt und daher verfassungswidrig wg. Art. 103 II GG).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1)
Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten = Rechtliche Möglichkeit im Außenverhältnis, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder mit Verbindlichkeiten zu belasten
Gesetz
- z.B. aus dem BGB: Ehegatten (§ 1357) Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Betreuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1905 ff.); Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff.)
- z.B. nicht: Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB) sowie Duldungs- oder Anscheinsvollmachten, (Arg.:) diese schützen nur den gutgläubigen Erwerber, geben Veräußerer aber keine Befugnis
Behördlicher Auftrag
Amtsträger, denen gewisse Dienstgeschäfte zugewiesen sind
Rechtsgeschäft
z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB); handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff., 54, 55, 125 ff. HGB); Geschäftsführung (§ 35 ff. GmbHG, § 82 AktG)
Vermögensbetreuungspflicht (str.)
Ist die Vermögensbetreuungspflicht Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1)?
-
h.M.: (+) Ja
(pro) Telos: Restriktive Auslegung zur Vorbeugung einer Ausuferung der Alt. 1; Wortlaut und Systematik: „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ bezieht sich auf beide Alternativen, denn Alt. 1 = spezieller Unterfall (lex specialis) der Alt. 2. -
a.A.: (–) Nein
(pro) Wortlaut und Systematik: Satzteil sagt nur, dass Geschädigter betreuter Vermögensträger sein muss; Alt. 1. und Alt. 2 sind selbstständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen, sodass der Satzteil nur für Alt. 2 gilt.
Vermögensbetreuungspflicht als zusätzliches Kriterium sorgt dafür, dass nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung gleich strafrechtlich erfasst wird.
Kennzeichen der Vermögensbetreuungspflicht:
Hauptpflicht
Vermögensbetreuungspflicht muss „Hauptgegenstand“ (d.h. muss typischer und wesentlicher Inhalt) des Treueverhältnisses sein und nicht bloße Nebenpflicht (etwa aus schuldrechtlichen Austauschverträgen wie Miet-, Kauf- oder Darlehensverträgen).
Fremdnützigkeit
Die Pflicht muss fremdnützig sein und darf sich nicht auf eigene Kerninteressen beziehen.
Selbstständigkeit
Dem Pflichtigen muss ein gewisses Maß an Selbstständigkeit über das „Ob“ und „Wie“ der betreffenden Geschäfte eingeräumt sein.
Erheblichkeit
Die Pflicht muss von erheblicher/m Art / Umfang / Dauer sein.
Missbrauch
Missbrauch = Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens; h.M.: durch eine gravierende und evidente Pflichtverletzung
(Arg.: Gebotene restriktive Auslegung; z.B. nicht bereits Strafbarkeit einer wenig pfleglichen Behandlung eines ausgeliehenen Buches)
-
-
Internes Dürfen: Grenzen des Innenverhältnisses (hier: tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen, da dann vom internen Dürfen umfasst)
-
Externes Können: Begründung eines rechtswirksamen Außenverhältnisses mittels rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handelns (nicht nur tatsächlichen Handelns: dann ggf. Alt. 2)
-
Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
Vermögensbetreuungspflicht
s.o. (also Hauptpflicht / Fremdnützigkeit / Selbstständigkeit / Erheblichkeit)
Kann eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften bestehen (sog. Ganovenuntreue)?
Beispiel: A gibt dem B die bei einem Bankraub erbeuteten 100.000€ um diese zu „waschen“. Der B überweist das Geld stattdessen auf sein eigenes schweizer Treuhandkonto.
-
e.A. Juristische Treuepflichttheorie
§ 266 StGB findet keine Anwendung auf gesetzes- oder sittenwidrige Treueverhältnisse
(pro) Systematik: Einheit der Rechtsordnung → kein strafrechtlicher Schutz, wenn auch das Zivilrecht keinen gewährt (§§ 134, 138 BGB) -
a.A. Faktische Treuepflichttheorie
§ 266 findet Anwendung auf sämtliche faktischen Treueverhältnisse
(pro) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich
Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
Vermögensbetreuungspflichtverletzung = Jedes tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht
Zufügung eines Vermögensnachteils
Beide Tatbestandsalternativen (Treuebruchtatbestand) und (Missbrauchstatbestand) jeweils erfordern zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils.
Kriterium der Zufügung eines Vermögensnachteils (erforderlich für Alt. 1 und Alt.2) entspricht jenem des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB) → ausführlich hierzu beim Schema dort; d.h. insb.:
Erforderlich ist demnach eine ...
- objektiv‑wirtschaftliche Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögensvor- und Nachteile sowie ein/e
- individuelle Schadensberechnung / individueller Schadenseinschlag (z.B. Zweckverfehlung).
Besonderheit hier:
- Kein Vermögensschaden, wenn der Täter objektiv durchgehend genügend Eigenmittel zur Kompensation des Nachteils bereithält und subjektiv ausgleichsbereit ist
-
Grds. kein Vermögensschaden bei Begleichung einer Verbindlichkeit, es sei denn durch die vorzeitige Erfüllung entsteht ein messbarer Schaden (z.B. Zinsschaden, Verlust von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungsmöglichkeiten)
Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis); keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht) erforderlich
- Rspr. (alt) Subjektive Lösung: Wenn beim Vermögensnachteil nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist, ist zusätzlich Eventualvorsatz bzgl. eines späteren tatsächlichen Schadenseintritts erforderlich (Arg.: gebotene restriktive Auslegung)
- Rspr. (neu): Schadensgleiche Vermögensgefährdungen werden (aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise) zunehmend als eingetretene Schäden angesehen, sodass es keines zusätzlichen subjektiven Elements bedarf.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung
Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
Abs. 2 verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.
Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
Abs. 2 verweist auch auf die Ausschlussklausel des § 243 II StGB. Dies bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall (nach 1.) ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
- Rspr.: unter 25 €
- a.A.: unter 50 €
Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)
Abs. 2 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:
-
Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt). -
Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).