StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)
- sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)
- unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)
- den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
- der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- 3.
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
- 4.
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Prüfungsschema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB): Täter verübt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers. Er tut dies in der Absicht der Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB). Zu einer solchen muss es nicht tatsächlich kommen (überschießende Innentendenz).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
- Tathandlung
- Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
- Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
- Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)
-
§ 316a I StGB ist das Grunddelikt.
-
§ 316a II ist Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle.
-
§ 316a III StGB ist Erfolgsqualifikation.
In der Klausur empfiehlt sich zunächst eine Prüfung der §§ 249, 250, 252 oder 255 StGB. Bei der anschließenden Prüfung des Grunddeliktes § 316a I StGB kann dann auf dort geprüfte Elemente verwiesen werden.
Kommt eine Erfolgsqualifikation nach § 316a III StGB in Betracht, ist diese separat und zuletzt zu prüfen.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
Führer = Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betreiben des Fahrzeugs / der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
- Haltendes Kraftfahrzeug
- Verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt ‚Führer‘ (z.B. an roter Ampel)
- Nicht verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt nur solange ‚Führer‘ wie er im Fahrzeug ist und der Motor läuft (str.)
Mitfahrer = Wer sich als Insasse im Kraftfahrzeug befindet, während eine andere Person dieses „führt“.
Nicht, wenn der Beifahrer alleine im Fahrzeug verweilt und niemand das Fahrzeug „führt“.
Tathandlung
Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verüben.
Angriff i.S.d. § 316a StGB = Jede feindselige Handlung gegen eines der genannten Rechtsgüter.
- …auf Leib oder Leben: Unmittelbar auf Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer Körperverletzung oder Tötung besteht (Verletzungserfolg ist nicht erforderlich).
- …auf Entschlussfreiheit: Einsatz nötigender Mittel, deren objektiven Nötigungscharakter das Opfer erkennen muss (Nötigungserfolg des § 240 StGB ist nicht unbedingt notwendig).
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Der Täter muss bei der Begehung des Angriffs die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = besondere Ausnutzung der Konzentration des Führers auf das Betreiben des Fahrzeugs oder der sich aus der räumlichen Enge ergebenden eingeschränkten Flucht- / Verteidigungsfähigkeit des Fahrers oder Mitfahrers
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Merkmale.
Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
Spezifische Absicht (dolus directus 1. Grades) zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB inkl. der darin enthaltenen besonderen Absichten wie Zueignungsabsicht in §§ 249, 250; Besitzerhaltungsabsicht in § 252 bzw. Bereicherungsabsicht in § 255 StGB). Die räuberische Tat muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)
-
§ 316a III StGB: Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen
Erfolgsqualifikation, daher separat prüfen.