StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Source: BMJ
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
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Adressat |
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Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
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Inhalt |
Werturteil |
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Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
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Tatsachen |
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§ 187 StGB - Verleumdung |
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Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
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