References
in § 59a StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 5.
- sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 7.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
|
Reihen-folge |
Delikt |
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1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
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(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
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2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
|
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(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
||
|
3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
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