StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 5.
- sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 7.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
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Delikt |
Handlung |
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§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
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§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
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§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
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§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
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§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
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§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
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