StGB
References
in § 57 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Source: BMJ
Imported:

Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB): Täter verursacht die Körperverletzung vorsätzlich, den Tod der anderen Person jedoch nur fahrlässig (§ 18 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB
  4. Eintritt einer schweren Folge 
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 227 StGB)
  7. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. Allg. Schuldelemente
  16. Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 2)

 

 

Tatbestand

Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB

Siehe das Schema zur Körperverletzung (§ 223 StGB).

 

Eintritt einer schweren Folge 

Es muss der Tod der verletzten Person eingetreten sein.

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 227 StGB)

Der Täter muss den Tod „durch“ die Körperverletzung herbeiführen.

Eine Auffassung will auch bei Erfolgsqualifikationen den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge über die Kriterien der „objektiven Zurechnung“ lösen.

Die h.L und die Rspr. bedienen sich hingegen des Kriteriums des „tatspezifischen Gefahrzusammenhangs“ und prüfen Fragen der objektiven Zurechnung dort. Wie dieser Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge („durch“) auszusehen hat, lässt sich für Erfolgsqualifikationen nicht abstrakt beantworten, sondern muss jeweils tatbestandsbezogen ermittelt werden (daher: „tatspezifischer Gefahrzusammenhang“; teilw. auch: „Unmittelbarkeitszusammenhang“).

 

Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang = Gerade die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren

 

Ist für die Ermittlung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs an die Gefahr der KV-Handlung oder des KV-Erfolgs anzuknpüfen?

  • e.A. (Rspr) Handlungslösung
    Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung (auch ohne Körperverletzungserfolg) und fahrlässiger Tötung ausreichend.
    Beispiel: Opfer weicht Schlag aus und stürzt von Brüstung
    (pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ umfasst begrifflich sowohl die Handlung als auch den Erfolg
    (pro) Systematik: Klammerzusatz „(§§ 223 bis 226a)“ verweist auch auf die dortigen Abs. 2, in denen jeweils der Versuch geregelt ist – der gerade keinen Erfolg voraussetzt; auch der erfolgsqualifizierte Versuch muss strafbar sein können („Hetzjagd von Guben“-Fall).
    (pro) Telos: Handlung kann genauso gefährlich sein wie die Verletzung selbst; Erfolgseintritt hängt oft ohnehin nur vom Zufall ab.

  • a.A. (Lit.) Erfolgslösung / Letalitätstheorie
    Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und fahrlässiger Tötung erforderlich.
    Beispiel: Opfer erleidet schweren Schlag auf den Kopf und stirbt an einer Hirnblutung
    (pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ erfordert juristisch im Tatbestand auch einen Handlungserfolg
    (pro) Wortlaut: „Tod der verletzten Person“ setzt Körperverletzungserfolg voraus
    (pro) Systematik: Hohes Strafmaß erfordert eine restriktive Auslegung

 

Erfolgt eine Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten Dritter?

  • Ärztliche Behandlungsfehler
    • Fahrlässige Behandlungsfehler im Rahmen des nach allg. Lebenserfahrung Erwartbaren unterbrechen den Zusammenhang nicht.
    • Ab grober Fahrlässigkeit wird der Zusammenhang durchbrochen.

 

  • Missglückte Rettungsversuche
    Missglückte Rettungsversuche im Rahmen des nach allg. Lebenserfahrung Erwartbaren unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers?

  • e.A. Kriterium der Tatnähe:
    Tatnahe Opferreaktionen (= naheliegende und deliktstypische Reaktion) unterbrechen den Zusammenhang nicht. 
    Beispiel: Flucht auf viel befahrene Straße vor Täter
    → Tatferne Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang
    Beispiel: Deutlich spätere Selbsttötung aufgrund einer aus den Körperverletzungsfolgen resultierenden Depression

  • e.A. Kriterium der Eigenverantwortlichkeit:
    Eigenverantwortliche Opferreaktionen nach autonomem Willensbildungsprozess unterbrechen den Zusammenhang. 
    → Nicht eigenverantwortliche Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang nicht
    Beispiele: Handlungen während verletzungsbedingter Benommenheit, infolge von Panik oder aus Reflex

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein. Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; a.A.: dann nicht mehr objektiv).

Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für den Täter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse subjektiv voraussehbar gewesen sein.

Allg. Schuldelemente

Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 2)

Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Strafzumessungstatsachen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 213 Alt. 1 StGB (Provokation) ist zwingend von einem minder schweren Fall auszugehen.

 

Last edited:
Documents
for Strafrecht AT
notes
for § 57 StGB
No notes available.