StGB
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in § 57 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Source: BMJ
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Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
  6. Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
  7. Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
  8. Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
  9. Tathandlung 
  10. Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
  11. Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
  12. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  13. Subjektiver Tatbestand 
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Rechtsgut
    • Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
    • Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
  • Deliktart

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).

 

Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände

'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.

Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.

 

Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler

Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen

Naturdenkmal  → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)

 

Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.

 

Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens

Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen. 
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).

 

 

Tathandlung 

Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

Beschädigen = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung). 

 

Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Oberfläche einer Sache

  • Nicht unerheblich: Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
  • Nicht nur vorübergehend: Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
  • h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
    (pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
    z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann

 

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualisbzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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