StGB
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in § 55 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Source: BMJ
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Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.

 

Grundtatbestand

 

Qualifikation

 

  • § 225 StGB
    Schutzbefohlene

 

 

  • § 340 StGB
    KV im Amt

 

-

-

Erfolgsqualifikation
(§ 18 StGB)

 

 

-

-

Strafantrag

  • § 230 StGB
  • § 230 StGB

-

 

 

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