StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- 2.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
- Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
- Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Subjektives Rechtfertigungselement
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).
Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
- Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Besonderer Fall der Interessensabwägung
-
Berechtigtes Interesse
Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen -
Wahrnehmungsbefugnis
Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen -
Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein -
Angemessenheit der Äußerung
Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Subjektives Rechtfertigungselement
- h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
- a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis