StGB
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in § 47 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
Source: BMJ
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Körperverletzung (§ 223 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Tathandlung
  5. Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
  6. Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
  7. Kausalität 
  8. Objektive Zurechnung
  9. Subjektiver TB
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
  13. Qualifikation

 

  • Rechtsgut:
    Körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver TB

Tathandlung

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper

 

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art

Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?

  • e.A.: Nie umfasst
    (pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung
  • Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
  • a.A.: Stets umfasst
    (pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis 

 

Kausalität 

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver TB

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch §228 StGB.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)

  • Grundsatz: Strafantrag
    Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. 
  • Ausnahme: Öffentliches Interesse
    Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt). 

 

 

Qualifikation

  • § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
  • § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • §340I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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