StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Source: BMJ
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
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Adressat |
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Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
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Inhalt |
Werturteil |
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Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
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Tatsachen |
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§ 187 StGB - Verleumdung |
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Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
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