StGB Strafgesetzbuch
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Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Source: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
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Delikt |
Handlung |
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§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
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§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
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§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
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§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
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§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
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§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
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