StGB
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in § 355 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt
1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Source: BMJ
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Körperverletzung (§ 223 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Tathandlung
  5. Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
  6. Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
  7. Kausalität 
  8. Objektive Zurechnung
  9. Subjektiver TB
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
  13. Qualifikation

 

  • Rechtsgut:
    Körperliche Unversehrtheit

 

Tatbestand

Objektiver TB

Tathandlung

Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)

Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper

 

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art

Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?

  • e.A.: Nie umfasst
    (pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung
  • Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
  • a.A.: Stets umfasst
    (pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis 

 

Kausalität 

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver TB

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch §228 StGB.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)

  • Grundsatz: Strafantrag
    Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. 
  • Ausnahme: Öffentliches Interesse
    Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt). 

 

 

Qualifikation

  • § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
  • § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
  • § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
  • §340I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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