StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
- 4.
- Europäischer Amtsträger,
- 1.
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- 2.
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- 2.
- von der obersten Bundesbehörde
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- 3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
- 4.
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)
Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.
Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.
Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.
- Inhaltsverzeichnis
- Error in persona vel objecto
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von
- Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
- Aberratio ictus
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
- Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Error in persona vel objecto
Definition und Beispiele
Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
- Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
- Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von
Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (wg. § 16 I 2 StGB)
-
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt
Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
-
Bzgl. getroffenem Objekt
(+) Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach § 16 I 1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bezüglich vorgestelltem Objekt
Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig
-
-
a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Aberratio ictus
Definition und Beispiele
Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
- Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
Behandlung nach allgemeinen Regeln:
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
- Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M. Konkretisierungstheorie:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
(außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)
-
-
-
- Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. anvisiertem Objekt
- a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
(+) (Gattungs-)Vorsatz, da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung
→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).