StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
- 4.
- Europäischer Amtsträger,
- 1.
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- 2.
- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
- 2.
- von der obersten Bundesbehörde
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- 3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
- 4.
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Beihilfe (§ 27 StGB)
Prüfungsschema zur Beihilfe (§ 27 StGB), bei der ein Teilnehmer einer fremden rechtswidrigen Haupttat bestraft, wenn er zu dieser Hilfe geleistet hat.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Hilfeleisten (§ 27 StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
- Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (beachte § 29 StGB)
- Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)
Unterschied:
- Beihilfe
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. - Anstiftung
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
Auch Kettenbeihilfen (Beihilfe zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung) sind möglich. Geprüft wird stets eine Beihilfe und als ‚schwächstes Glied in der Kette‘ richten sich auch die Rechtsfolgen stets nach der Beihilfe (also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Beihilfe ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
- Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Beihilfe zum Versuch)
- Versuchte Beihilfe (anders als versuchte Anstiftung) nicht strafbar (nicht in § 30 I StGB genannt)
Hilfeleisten (§ 27 StGB)
Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
In welcher Form muss der Gehilfe Hilfeleisten?
-
Rspr. Förderungstheorie
Hilfeleistung hat die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert. Aber Beitrag muss über bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme oder Billigung der Tat hinausgehen.
(con) Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen
(pro) Bei geringem Tatbeitrag Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 II 2 StGB) -
h.L. Kausalitätstheorie
Hilfeleistung ist conditio sine qua non für den Erfolgseintritt
(con) Wenig Unterschied zu Haupttat; es lässt sich meist eine kausale psychische Beihilfe konstruieren -
a.A. Risikoerhöhungstheorie
Hilfeleistung hat das Risiko einer Rechtsgutsverletzung erhöht
(con) Wenig Unterschied zu Gefährdungsdelikten
Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beihilfehandlung strafbar (insb. sukzessive Beihilfe möglich)?
|
Noch kein Versuchs-beginn einer Haupttat |
Nur versuchte Haupttat |
Vollendete Haupttat |
Vollendung bis Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe) |
|
Nach beiden Ansichten: |
|
|
|
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist „Doppelter Gehilfenvorsatz“.
Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
- An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
- Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Bereitstellung einer Schreckschusspistole) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst → keine Haftung für den Exzess des Täters.
Welche Auswirkung hat ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Gehilfen?
Wenn Haupttäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Gehilfen.
Beispiel: Gehilfe G liefert dem Haupttäter T eine Waffe, um den A zu töten. Im Dunkeln tötet T den B, den er für A hält.
-
e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen.
(pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Beihilfe.
(con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Gehilfe strafbar wegen zweifacher Beihilfe zum Totschlag („Blutbad-Argument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte. -
a.A. Wesentlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen, wenn die Abweichung unwesentlich war.
(pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters.
(con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG).
ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.
Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.
Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.
Rechtswidrigkeit
Schuld (beachte § 29 StGB)
Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)