StGB
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in § 353b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Source: BMJ
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB): Täter verübt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers. Er tut dies in der Absicht der Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB). Zu einer solchen muss es nicht tatsächlich kommen (überschießende Innentendenz).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
  5. Tathandlung
  6. Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
  7. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Vorsatz 
  10. Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
  14. Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

 

  • § 316a I StGB ist das Grunddelikt.

  • § 316a II ist Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle.

  • § 316a III StGB ist Erfolgsqualifikation.

In der Klausur empfiehlt sich zunächst eine Prüfung der §§ 249, 250, 252 oder 255 StGB. Bei der anschließenden Prüfung des Grunddeliktes § 316a I StGB kann dann auf dort geprüfte Elemente verwiesen werden.

Kommt eine Erfolgsqualifikation nach § 316a III StGB in Betracht, ist diese separat und zuletzt zu prüfen.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer

Führer = Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betreiben des Fahrzeugs / der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

  • Haltendes Kraftfahrzeug
    • Verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt ‚Führer‘ (z.B. an roter Ampel)
    • Nicht verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt nur solange ‚Führer‘ wie er im Fahrzeug ist und der Motor läuft (str.)

Mitfahrer = Wer sich als Insasse im Kraftfahrzeug befindet, während eine andere Person dieses „führt“.

Nicht, wenn der Beifahrer alleine im Fahrzeug verweilt und niemand das Fahrzeug „führt“.

 

Tathandlung

Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit

Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verüben.

Angriff i.S.d. § 316a StGB = Jede feindselige Handlung gegen eines der genannten Rechtsgüter.

  • …auf Leib oder Leben: Unmittelbar auf Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer Körperverletzung oder Tötung besteht (Verletzungserfolg ist nicht erforderlich).
  • …auf Entschlussfreiheit: Einsatz nötigender Mittel, deren objektiven Nötigungscharakter das Opfer erkennen muss (Nötigungserfolg des § 240 StGB ist nicht unbedingt notwendig).

 

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Der Täter muss bei der Begehung des Angriffs die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = besondere Ausnutzung der Konzentration des Führers auf das Betreiben des Fahrzeugs oder der sich aus der räumlichen Enge ergebenden eingeschränkten Flucht- / Verteidigungsfähigkeit des Fahrers oder Mitfahrers

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Merkmale.

 

Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)

Spezifische Absicht (dolus directus 1. Grades) zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB inkl. der darin enthaltenen besonderen Absichten wie Zueignungsabsicht in §§ 249, 250; Besitzerhaltungsabsicht in § 252 bzw. Bereicherungsabsicht in § 255 StGB). Die räuberische Tat muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)

 

 

Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

  • § 316a III StGB: Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen 
    Erfolgsqualifikation, daher separat prüfen.

 

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