StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
- eine Tat nach
- a)
- § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- b)
- § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und - 2.
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Source: BMJ
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Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
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Reihen-folge |
Delikt |
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1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
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(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
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2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
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(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
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3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
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