StGB
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in § 332 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Source: BMJ
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Täter entfernt sich als Beteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort, ohne seine Identifikation vor Ort oder nachträglich zu ermöglichen oder vor Ort eine nach den Umständen angemessene Wartefrist hierfür einzuhalten.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Unfall im Straßenverkehr
  5. Täter: Unfallbeteiligter
  6. Tathandlung: Sich-entfernen vom Unfallort
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Rechtswidrigkeit
  9. Schuld
  10. Strafzumessung bei tätiger Reue (Abs. 4)

 

  • Rechtsgut
    Individuelles Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche (nur mittelbar das öffentliche Strafverfolgungsinteresse und der Straßenverkehr).

  • Deliktart
    Tätigkeitsdelikt; echtes Sonderdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Unfall im Straßenverkehr

Unfall im Straßenverkehr = Jedes plötzlich eintretende Ereignis, das mit den typischen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Kein plötzlich eintretendes Ereignis (und somit kein Unfall) liegt nach h.M. vor, wenn der Täter das Fahrzeug nicht hauptsächlich als Fortbewegungsmittel, sondern ausschließlich als Werkzeug zur Verwirklichung eines sonstigen Erfolges nutzt.
z.B.: Bewusstes Überfahren des verhassten Nachbarn.

 

Öffentlich = Jeder Verkehrsraum, der mit Duldung der Verfügungsberechtigten von der Allgemeinheit, d.h. einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt wird.

Unerheblich sind also die Eigentumsverhältnisse oder die Widmung. Auch öffentlich sind z.B. private Parkhäuser oder Waschanlagen.

 

Täter: Unfallbeteiligter

Nur ein Unfallbeteiligter kann Täter sein (echtes Sonderdelikt).

Für sonstige Beteiligte kommt ggf. eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Betracht.

Unfallbeteiligter = Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. (Legaldefinition in Abs. 5).

Unfallbeteiligter kann also z.B. auch der Passant oder Beifahrer sein, der den Fahrer abgelenkt hat.

Der Beteiligte muss jedoch nach e.A. (str.) zum Unfallzeitpunkt vor Ort gewesen sein
z.B. nicht der Nachbar, der das Bremskabel durchgeschnitten hat und später zum Unfallort hinzustößt

 

Tathandlung: Sich-entfernen vom Unfallort

Der Unfallbeteiligte erfüllt das Delikt entweder durch ...

  • die Entfernung ohne Ermöglichung der Feststellungen (Abs. 1 Nr. 1),
  • die Entfernung vor Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2),
  • die fehlende Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2 Nr. 1) oder
  • die fehlende Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen (Abs. 2 Nr. 2).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend.
  • Bei Tathandlungen nach Abs. 1 ist erforderlich, dass der Täter weiß, dass er (möglicherweise) einen Unfall im Straßenverkehr verursacht hat. Nicht ausreichend ist, dass der Täter dies hätte erkennen können oder müssen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. Relevant können vorliegend insb. sein:

  • Rechtfertigender Notstand oder Fälle der rechtfertigenden Pflichtenkollision
    z.B. unmittelbare Fahrt ins Krankenhaus aufgrund eigener schwerwiegender Verletzungen oder derer anderer Unfallopfer. Diese gelten nach h.M. jedoch nicht für das Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen iSd Abs. 2.

  • Einwilligung
    Rechtliche Verortung str. (s. Problembox)

Wie ist es rechtlich zu werten ist, wenn das Opfer dem Entfernen vom Unfallort zustimmt?

  • e.A.: Tatbestandsausschließendes Einverständnis

  • h.M.: Rechtfertigende Einwilligung

Aber beachte: Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nach h.M. nur bei engen persönlichen Beziehungen zum Opfer oder bei nur ganz geringfügigen Schäden in Betracht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei tätiger Reue (Abs. 4)

Das Gericht mildert gem. § 142 IV StGB die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann ganz hiervon absehen, wenn der Unfallbeteiligte nachträglich freiwillig die erforderlichen Feststellungen ermöglicht (tätige Reue).

Voraussetzung ist gem. § 142 IV StGB, dass ...

  • es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt,
  • der Unfallbeteiligte dies innerhalb von 48 Stunden nach einem Unfall ermöglicht und
  • dass ein ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist.

 

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