StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
- 2.
- eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- 3.
- ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
- 4.
- eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus
- a)
- einer Rechtsvorschrift,
- b)
- einer gerichtlichen Entscheidung,
- c)
- einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d)
- einer vollziehbaren Auflage oder
- e)
- einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; - 5.
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
- 1.
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2.
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3.
- einer Untersagung,
- 4.
- einem Verbot,
- 5.
- einer zugelassenen Anlage,
- 6.
- einer Genehmigung und
- 7.
- einer Planfeststellung
Totschlag (§ 212 StGB)
Prüfungsschema zum Totschlag (§ 212 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen.
Im Unterschied zum schwerer bestraften Mord verwirklicht der Täter dabei keine zusätzlichen Mordmerkmale.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Tötungshandlung
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung
- Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
- Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
- Rechtsgut
Leben
Verhältnis von Mord zu Totschlag?
h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation
Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Ein anderer Mensch.
Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).
Tötungshandlung
§ 212 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.
Tod = Ende der Aktivitäten des Gehirns / keine Hirnströme mehr (Hirntod)
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
- Rspr. früher Hemmschwellentheorie:
Aufgrund der für Tötungsdelikte deutlich höheren Hemmschwelle sind bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz höhere Anforderungen zu stellen. - Rspr. heute:
In letzter Zeit wird die Hemmschwellentheorie vom BGH zunehmend relativiert und darauf verwiesen, dass sie eine eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles nicht ersetze. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Gefährlichkeit der Handlung, sowie eine mögliche Eigengefährdung des Täters (vgl. Berliner Raser-Fall)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
-
Allgemein
Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. -
Sonderfall Sterbehilfe
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Aktive Sterbehilfe
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h.M.: Eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in aktive Tötungshandlungen (aktive Sterbehilfe) kommt nicht in Betracht, da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist (vgl. daher auch § 216 StGB).
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neue a.A. BVerfGE 153, 182: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dies umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
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Passive Sterbehilfe
Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (passive Sterbehilfe) ist hingegen gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
-
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung
Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
Das Unrecht und die Schuld des Täters sind außergewöhnlich groß und im Ergebnis so gewichtig wie bei einem Mord.
Beispiele: Tötung einer Schwangeren; Täter ist auch Beschützergarant des Opfers
Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
Insb. in Fällen der vorherigen Provokation.