StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 2.
- die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 3.
- einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
- 4.
- aus Gewinnsucht handelt.
- 1.
- einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
- den Tod eines anderen Menschen verursacht,
Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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Delikt |
§ 267 |
§ 268 |
§ 271 |
§ 348 |
§ 274 |
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Schutz |
Echtheitsschutz |
Wahrheitsschutz |
Bestandsschutz |
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Tat- |
Urkunden |
Technische Aufzeich-nungen |
Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register |
Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale |
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Tat-bestands-alterna- |
Tatobjekt Urkunden:
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Tatobjekt techn. Aufz.:
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Einwirkungen von außen („mittelbar“):
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Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):
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Tathandlung Bestands-einwirkung:
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