StGB
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in § 329 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3.
im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3.
Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4.
Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5.
Wald rodet,
6.
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8.
ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Source: BMJ
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Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Täter erfährt vom Vorhaben oder von der Ausführung schwerer Straftaten und bringt diese nicht zur Anzeige.

Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Anzeigepflichtiger
  5. Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
  6. Erfahren
  7. Unterlassen der Anzeige
  8. Zumutbarkeit der Anzeige
  9. Subjektiver Tatbestand
  10.  Rechtswidrigkeit
  11. Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 
  13. Schuld
  14.  Strafzumessung
  15. Tätige Reue
  16. Kein Versuch der Katalogtat

 

  • Rechtsgut
    Rechtsgüter der jeweiligen durch Abs. 1 in Bezug genommenen Normen (nicht: die staatliche Rechtspflege)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Anzeigepflichtiger

  • Anzeigepflichtig ist grds. jeder.

  • Nach h.M. nicht Beteiligte selbst (str.; siehe Problembox).

Sind selbst an der Tat Beteiligte anzeigepflichtig?

  • e.A.: (+) Anzeigepflicht
    (pro) Wortlaut: Keine explizite Eingrenzung der möglichen Täter

  • h.M.: (-) Anzeigepflicht
    (pro) Systematik: Nemo tenetur-Grundsatz / Selbstbegünstigungsprinzip; Wortlaut: Beteiligte „erfahren“ nicht von der Tat

 

Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat

Objektiv erforderlich ist das Vorhaben oder die Ausführung einer Katalogtat nach Abs. 1. Dazu zählen u.a. die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Nr. 1), Mord und Totschlag (Nr. 5) sowie Raub und räuberische Erpressung (Nr. 7).

Vorhaben = der ernstliche Plan, eine in ihren wesentlichen Umrissen festgelegte Tat zu begehen

Ausführung = Umsetzung der tatbestandlichen Handlung vom Versuchsstadium bis zur Beendigung

 

Erfahren

Der Anzeigepflichtige muss ausweislich des Wortlautes „glaubhaft“ von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Tat erfahren. Dies muss „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ geschehen.

 

Unterlassen der Anzeige

Der Anzeigepflichtige muss es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.

 

Zumutbarkeit der Anzeige

Die Zumutbarkeit der Anzeige entfällt insb. in den Fällen des § 35 StGB (Notstand) und § 139 StGB (z.B. Geistliche als Seelsorger; unter gewissen Umständen auch: Angehörige, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten ...).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Erforderlich ist grds. mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
  • Bzgl. des Unterlassens der Anzeige reicht nach § 138 III StGB auch Leichtfertigkeit (dann jedoch Maximalstrafe von nur einem Jahr; Strafzumessung).

 

 

 Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.

Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)

Prüfung der speziellen Rechtfertigungsgründe in § 139 II, III 2 und 3 StGB
etwa für Seelsorger, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und dergl.

Allgemeine Rechtfertigungsgründe 

Siehe für eine Übersicht der möglichen allg. Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 Strafzumessung

Tätige Reue

Zeigt der Täter sog. tätige Reue – bemüht er sich also, die Tat oder den Erfolg abzuhalten – so ist er unter den Voraussetzungen des § 139 III 1 oder IV StGB straffrei.

Kein Versuch der Katalogtat

Das Gericht kann ferner nach § 139 I StGB von Strafe absehen, wenn die Katalogtat nicht versucht worden ist.

 

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