StGB
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in § 329 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3.
im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3.
Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4.
Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5.
Wald rodet,
6.
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8.
ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Source: BMJ
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Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Die Norm gibt Regelbeispiele vor, wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Geprüft werden diese bei Vorliegen des Grunddeliktes nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Regelbeispiel Nr. 1
  4. Regelbeispiel Nr. 2
  5. Regelbeispiel Nr. 3
  6. Regelbeispiel Nr. 4
  7. Regelbeispiel Nr. 5
  8. Regelbeispiel Nr. 6
  9. Regelbeispiel Nr. 7
  10. Unbenannter besonders schwerer Fall
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Ausschlussklausel (Abs. 2)

 

 

Regelbeispiele sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und werden daher (als IV.) nach der Schuld des Grunddeliktes (§ 242 StGB) geprüft. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?

z.B. Ansetzen zum Einschlagen einer Fensterscheibe

  • Rspr.: (+) Versuch eines Regelbeispiels möglich
    (pro) Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele

  • h.L.: (–) Versuch nicht möglich
    (pro) Strafschärfende Indizwirkung der Regelbeispiele erst ab Verwirklichung gegeben

 

Objektive Voraussetzungen

Der Täter müsste ein Regelbeispiel des Abs. 1 Nrn. 1-7 oder einen vergleichbaren, unbenannten schweren Fall erfüllt haben.

Regelbeispiel Nr. 1

Umschlossener Raum = Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (und ein tatsächliches, nicht unerhebliches Hindernis bilden); nicht notwendig verschlossen

 

Einbrechen = Gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines ordnungsgemäßen Zugangs

  • nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Aufbringung nicht ganz unerheblicher körperlicher Anstrengung 
  • nicht notwendig: gänzliches Eintreten – auch: Hineinlangen

 

Einsteigen = Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang nicht bestimmte Öffnung

  • Nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Überwindung von Hindernissen mit Geschicklichkeit oder Kraft)

  • z.B. Hineingelangen durch Fenster oder Überklettern einer hohen Mauer; nicht: Benutzen eines verbotenen Eingangs

 

Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug =

  • Eindringen: Betreten des geschützten Bereichs
  • Falsch: Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers des Raumes nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
    z.B. unbefugt angefertigter Nachschlüssel
  • Werkzeug: Anwendung von Hilfestellungen durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
    z.B. Dietrich; nicht: Brecheisen → einbrechen

 

Im Raum verborgen halten = Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist

 

Regelbeispiel Nr. 2

Verschlossenes Behältnis =

  • Behältnis: Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden 
    z.B. Kofferraum eines Pkw
  • Verschlossen: Behältnis ist mittels technischer Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert

 

Andere Schutzvorrichtungen = Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
z.B. Sicherheitsetiketten, die beim Verlassen eines Ladens Alarm auslösen

 

Regelbeispiel Nr. 3

Gewerbsmäßig = Wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).

 

Regelbeispiel Nr. 4

Kirche = Alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung einer (h.M.: auch ausländischen) Religionsgemeinschaft dienen (str.; enge a.A.: nur christliche; weite a.A.: auch Weltanschauungsvereinigungen)

 

Regelbeispiel Nr. 5

Sache von Bedeutung = Verlust würde eine spürbare Einbuße für die genannte Disziplin darstellen

Indizien: Einmaligkeit, nicht: Wert (str.)

 

Regelbeispiel Nr. 6

Ausnutzen = Zielgerichtetes Nutzen einer Notlage, um die Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern

Hilflosigkeit = Opfer kann sich nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme drohende Gefahr schützen 
z.B. Ohnmacht, Blindheit

Unglücksfall = Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) oder Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht 
z.B. Autounfall, Brand

Gemeine Gefahr = Situation, in der für eine unbestimmte Vielzahl an Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) die Gefahr besteht, erheblichen Schaden an Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten zu erleiden
z.B. Erdbeben, Großbrand

 

Regelbeispiel Nr. 7

Erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe = Siehe § 2 II WaffG i.V.m. § 1 IV WaffG und Ziff. 2.1 Anlage 1 zum WaffG

Maschinengewehr, Maschinenpistole, voll- oder halbautomatisches Gewehr = Siehe Ziff. 2.2 Anlage 1 zum WaffG

Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen = Siehe § 1 KrWaffG i.V.m. Anlage

Sprengstoffe = Siehe § 1 SprengG

 

Unbenannter besonders schwerer Fall

Es handelt sich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Da Regelbeispiele keine vollwertigen Tatbestände sind, muss § 15 StGB analog angewendet werden und es wird von  "Quasi-Vorsatz" gesprochen. 

  • Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend.

  • Bei Nr. 3 ist Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.

 

 

Ausschlussklausel (Abs. 2)

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 (also nicht Nr. 7) ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

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